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Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission vom 20. März 2026 mit Muster-Identifizierungsdokumenten und Mustererklärungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/705 vom 27.03.2026)
Neufassung -Ersetzt VO'en (EU) 577/2013 und 2021/1938
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 245 Absatz 4 sowie Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 255,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Vorschriften für die Verhütung und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen festgelegt, darunter auch die für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat geltenden Tiergesundheitsanforderungen. Insbesondere wird darin vorgeschrieben, dass Heimtiere nicht aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen, wenn nicht bestimmte Identifizierungsdokumente oder Erklärungen mit ihnen mitgeführt werden.
(2) Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 577/2013 2 und (EU) 2021/1938 der Kommission 3 wurden Muster-Identifizierungsdokumente und Mustererklärungen eingeführt und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wurde durch Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Gleichwohl gilt gemäß Artikel 277 der genannten Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unbeschadet dieser Aufhebung bis zum 21. April 2026 für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken weiter. Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 577/2013 und (EU) 2021/1938 werden daher ab dem 21. April 2026 hinfällig sein.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission 5 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 im Hinblick auf die Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat.
(4) Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 muss mit als Heimtieren gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen, die zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises nach einem von der Kommission anzunehmenden Muster mitgeführt werden. Dieser Musterausweis muss Eingabefelder für die Eintragung bestimmter Angaben gemäß der genannten Delegierten Verordnung enthalten und auch weitere Anforderungen in Bezug auf Sprache, Layout, Gültigkeit oder Sicherheitsmerkmale erfüllen. Daher sollten der Musterausweis und die zusätzlichen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(5) Gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 muss mit als Heimtieren gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen, die zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Identifizierungsdokument in Form einer Veterinärbescheinigung nach einem von der Kommission anzunehmenden Muster mitgeführt werden. Diese Muster-Veterinärbescheinigung muss Eingabefelder für die Eintragung bestimmter Angaben gemäß der genannten Delegierten Verordnung enthalten und auch weitere Anforderungen in Bezug auf Sprache, Layout, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale erfüllen. Daher sollten die Muster-Veterinärbescheinigung und die zusätzlichen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(6) Gemäß Artikel 20 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 ist es zulässig, als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen aus bestimmten Drittländern oder Gebieten in die Union einzuführen, ohne dass sie von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, sofern mit ihnen ein Ausweis mitgeführt wird, der nach einem Muster ausgestellt wurde, das zu diesem Zweck im Unionsrecht festgelegt wird. Daher sollte der Musterausweis für diese Verbringungen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(7) Gemäß Artikel 26
(Stand: 01.04.2026)
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