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Durchführungsverordnung (EU) 2026/747 der Kommission vom 31. März 2026 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bixlozone gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/747 vom 01.04.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 2. Juli 2018 erhielten die Niederlande vom Unternehmen FMC International Switzerland Sarl (im Folgenden "Antragsteller") einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Bixlozone.
(2) Am 28. August 2018 informierten die Niederlande als berichterstattender Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") über die Zulässigkeit des Antrags.
(3) Am 31. August 2021 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat der Kommission - mit Kopie an die Behörde - den Entwurf eines Bewertungsberichts, in dem er bewertet hat, ob angenommen werden kann, dass Bixlozone die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. In seinem Entwurf eines Bewertungsberichts schlug der berichterstattende Mitgliedstaat vor, Bixlozone als Wirkstoff zu genehmigen.
(4) Die Behörde leitete den Entwurf des Bewertungsberichts an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Behörde am 31. Oktober 2023 seine Bewertung der zusätzlichen Informationen in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.
(5) Am 2. Oktober 2024 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung 2 dazu, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff Bixlozone die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Sie machte ihre Schlussfolgerung der Öffentlichkeit zugänglich.
(6) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 2. Oktober 2025 einen Überprüfungsbericht und am 10. Dezember 2025 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.
(7) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zur Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller übermittelte Stellungnahme wurde entsprechend berücksichtigt.
(8) In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff, insbesondere die im Überprüfungsbericht untersuchten und beschriebenen Verwendungen, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.
(9) Daher ist es angezeigt, Bixlozone zu genehmigen.
(10) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind bestimmte Bedingungen vorzusehen. Es ist insbesondere angezeigt, einen Höchstgehalt für eine spezielle Verunreinigung (TBAB) im Wirkstoff wie hergestellt festzulegen. Zur Bestätigung der Akzeptabilität der vorgeschlagenen Referenzspezifikation bedarf es außerdem bestätigender Informationen in Bezug auf die technische Spezifikation des kommerziell hergestellten Wirkstoffs, die Relevanz einer der Verunreinigungen sowie die Übereinstimmung der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation. Zur Bestätigung der Schlussfolgerung, dass die ernährungsbedingte Exposition voraussichtlich unbedenklich ist, sollten ferner weitere bestätigende Informationen zum natürlichen Vorkommen, zur Toxizität und zur Relevanz mehrerer Metaboliten von Bixlozone sowie zu den Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser im Falle der Nutzung zur Trinkwassergewinnung angefordert werden.
(Stand: 24.04.2026)
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