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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2026/762 des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. L 2026/762 vom 31.03.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP 1 angenommen.

(2) Nach der Wiedereinführung der Nuklearsanktionen der Vereinten Nationen (VN) gegen Iran im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat der Rat am 29. September 2025 den Beschluss (GASP) 2025/1972 2 angenommen, mit dem der Beschluss 2010/413/GASP geändert und alle im Rahmen des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ausgesetzten oder aufgehobenen Nuklearsanktionen der Union gegen Iran wieder eingeführt wurden.

(3) Der Rat hat insbesondere beschlossen, das Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 3 aufgeführt sind, zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran wieder einzuführen.

(4) Die Union hat am 20. Mai 2021 die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angenommen. Mit der genannten Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgehoben.

(5) Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 2010/413/GASP erhält folgende Fassung:

"e) sonstige Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates * aufgeführt sind und nicht unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes erfasst sind, mit Ausnahme einiger Güter, die in Anhang I Teil VII der genannten Verordnung in Kategorie 5 Teile 1 und 2 aufgeführt sind.

____
*) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj)."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2026.

1) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.07.2010 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/413/oj).

2) Beschluss (GASP) 2025/1972 des Rates vom 29. September 2025 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L, 2025/1972, 29.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1972/oj).

3) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/428/oj).

4) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).


ENDE

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