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Durchführungsverordnung (EU) 2026/765 der Kommission vom 1. April 2026 über die Probenahmeverfahren und Analysemethoden sowie über die Auswertung der Ergebnisse bei der amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/63/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/765 vom 07.04.2026)
Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2027 RL 2002/63/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 sind die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten geregelt, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Sie enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Kontrollen in Bezug auf Stoffe, deren Verwendung zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen kann, und legt allgemeine Anforderungen an die Methoden fest, die für die Probenahmen, Laboranalysen und Tests im Rahmen der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten anzuwenden sind.
(2) Die Artikel 34, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2017/625 und die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2244 der Kommission 2 enthalten allgemeine Vorschriften für Probenahmen und Analysen.
(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden Höchstgehalte für Rückstände (im Folgenden "RHG") an Pestiziden in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt.
(4) Mit der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission 4 wurden Probenahmemethoden für die amtliche Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt.
(5) Allerdings entspricht die Richtlinie 2002/63/EG nicht mehr den bewährten Verfahren im Bereich der Pestizidrückstände in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs.
(6) Die Vorschriften für die Probenahme bei einigen der in Anhang I
(Stand: 07.04.2026)
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