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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/788 der Kommission vom 8. April 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 im Hinblick auf die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums, die Liste der benannten Handelsplätze, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen, und die Indikatoren für Marktmanipulation

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/788 vom 16.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 13 und Artikel 25a Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 19 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist es Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, untersagt, während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen vor der Finanzberichterstattung des Emittenten (geschlossener Zeitraum) mit bestimmten Finanzinstrumenten zu handeln, sofern keine Ausnahmeregelung gilt. Durch die Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde Artikel 19 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geändert, um den Anwendungsbereich der Ausnahmen auf andere Finanzinstrumente als Aktien auszuweiten. Dieser Änderung von Artikel 19 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollte in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission 3 Rechnung getragen werden.

(2) In den letzten Jahren hat sich die Handelslandschaft in der Union durch die Entstehung einer Vielzahl neuer Handelsplätze erheblich verändert. Diese Entwicklung stellt die Aufsichtsbehörden vor große Herausforderungen, da der Handel mit Finanzinstrumenten in der Union häufig über mehrere Handelsplätze und Grenzen hinweg erfolgt. Dadurch erhöht sich das Risiko, dass Marktmissbrauchspraktiken mehrere Handelsplätze in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. Um dieser Herausforderung zu begegnen, müssen die zuständigen Behörden, die Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension beaufsichtigen, gemäß Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 einen Mechanismus für den laufenden Austausch von Auftragsdaten über Finanzinstrumente, die diese Handelsplätze ihnen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zur Verfügung stellen, einrichten. In einem ersten Schritt müssen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zum 5. Juni 2026 einen Mechanismus einrichten, der den laufenden und zeitnahen Austausch von Auftragsdaten über Aktien ermöglicht. In einem zweiten Schritt soll dieser Mechanismus bis zum 5. Juni 2028 auf Auftragsdaten über Anleihen und Terminkontrakte (Futures) ausgeweitet werden. Mit Artikel 25a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird der Kommission die Befugnis übertragen, eine Liste der benannten Handelsplätze, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen, zu erstellen. Auf der Grundlage einer von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) durchgeführten Datenanalyse und unter Berücksichtigung der in Artikel 25a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Kriterien hat die Kommission für Aktien die Handelsplätze ermittelt, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 sollte geändert werden, um die Liste dieser Handelsplätze darin aufzunehmen.

(3) Die Kommission hat die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Indikatoren für Marktmanipulation in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 präzisiert. Anhang II

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(Stand: 16.07.2026)

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