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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/798 der Kommission vom 7. April 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Referenzstandards und Spezifikationen für die Ferneinbindung von Nutzern in die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität mit elektronischen Identifizierungsmitteln des Sicherheitsniveaus "substanziell" in Verbindung mit zusätzlichen Ferneinbindungsverfahren, sofern sie zusammen den Anforderungen des Sicherheitsniveaus "hoch" entsprechen

(ABl. L 2026/798 vom 08.04.2026, ber. L 2026/90309)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 5a Absatz 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Einbindung von Nutzern in die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität (im Folgenden "Brieftaschen") ist ein entscheidender Schritt zur Überprüfung der Identität der Brieftaschennutzer sowie zur Verknüpfung der Personenidentifizierungsdaten der Nutzer mit deren Brieftaschen und Endnutzergeräten, auf denen die Einzelbrieftaschen installiert sind.

(2) Um bei der Einbindung von Brieftaschennutzern unter Nutzung von Ferneinbindungsverfahren in Verbindung mit elektronischen Identifizierungsmitteln des Sicherheitsniveaus "substanziell" ein hohes Maß an Vertrauen und Sicherheit sowie einen harmonisierten Ansatz in allen Mitgliedstaaten zu fördern, werden in diesem Durchführungsrechtsakt Spezifikationen und Verfahren festgelegt, die die Einbindung von Nutzern in die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität mit elektronischen Identifizierungsmitteln des Sicherheitsniveaus "substanziell" in Verbindung mit zusätzlichen Ferneinbindungsverfahren, sofern sie zusammen den Anforderungen des Sicherheitsniveaus "hoch" entsprechen, erleichtern.

(3) Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Sie sollten dahin gehend angepasst werden, dass Anforderungen aufgenommen werden, die die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der Einbindung von Nutzern gewährleisten.

(4) Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission 2 brauchen unter der Voraussetzung, dass elektronische Identifizierungsmittel des Sicherheitsniveaus "hoch" ausgestellt werden, und unter Berücksichtigung des Risikos einer Änderung der Personenidentifizierungsdaten, die Prozesse für den Nachweis und die Überprüfung der Identität nicht wiederholt zu werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung in einem solchen Fall elektronische Identifizierungsmittel des Sicherheitsniveaus "hoch" auch für den Einbindungsprozess verwenden.

(5) Binden Mitgliedstaaten Nutzer in Brieftaschen mit einem elektronischen Identifizierungsmittel ein, das der Kommission nicht notifiziert wurde, sollte das Sicherheitsniveau dieses Mittels von einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder einer gleichwertigen Stelle bestätigt worden sein, und es sollte nachgewiesen werden, dass die Ergebnisse dieses vorherigen Verfahrens zur Ausstellung eines elektronischen Identifizierungsmittels weiterhin gültig sind.

(6) Auch wenn im Anhang festgelegt wird, welche Anforderungen für ein bestimmtes Niveau des Identitätsnachweises erfüllt sein müssen, beinhaltet dies noch keine Aussage über die Gleichwertigkeit mit dem Sicherheitsniveau nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Daher sollten die im Anhang festgelegten Anforderungen als Umsetzung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 betrachtet und von dem Anbieter von Personenidentifizierungsdaten oder einer Stelle, die im Namen des betreffenden Anbieters Identitätsnachweisdienste erbringt, erfüllt werden.

(7) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken und technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sollte die Kommission die vorliegende Durchführungsverordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen in Einklang zu halten, neuen Technologien, Standards oder technischen Spezifikationen Rechnung zu tragen und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt, insbesondere der Einbindung von Nutzern in die Brieftasche, zu folgen.

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