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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/807 der Kommission vom 10. März 2026 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/206 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Aktualisierung von Verweisen und die Anpassung der Terminologie infolge von Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/807 vom 07.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 124 Absatz 11 Unterabsatz 3 und Artikel 164 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der die Behandlung von durch Immobilien besicherten Risikopositionen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko regelt, geändert, um die Differenzierung zwischen Risikopositionen aus Immobilien zu verbessern und das mit diesen Risikopositionen verbundene Risiko genauer abzubilden. Durch diese Änderung an Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veränderte sich die Nummerierung der Absätze des genannten Artikels. Auch wenn die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission 3 nach Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2024/1623 geänderten Fassung nach wie vor angemessen sind, sollte sich die veränderte Nummerierung in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission widerspiegeln, um rechtliche Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

(2) Außerdem wurde mit der Verordnung (EU) 2024/1623 auch Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der die Behandlung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes für das Kreditrisiko regelt, geändert, indem in den genannten Absatz eine Tabelle mit Input-Mindestwerten für die Verlustquote bei Ausfall (LGD) aufgenommen wurde, die von den Instituten für ihre durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft oder andere durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu verwenden sind. Infolgedessen wurden die in Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Verweise auf LGD-Mindestwerte durch Verweise auf LGD-Input-Mindestwerte ersetzt. Folglich sollten sich diese Änderungen auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/206 widerspiegeln, ohne dass andere inhaltliche Änderungen vorgenommen werden.

(3) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(4) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/206

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

" Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Input-Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall für durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu berücksichtigen sind".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

"Bei der Bewertung der Angemessenheit der in Artikel 124

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