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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/820 der Kommission vom 1. April 2026 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/732
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2350)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/820 vom 08.04.2026;
Beschl. (EU) 2026/1038 - ABl. L 2026/1038 vom 07.05.2026)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2026/732
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnungen Paarhufer und Rüsseltiere befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten für die Maul- und Klauenseuche gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 (im Folgenden "gelistete Arten") gehalten werden.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone sowie erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/732 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Betrieben, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden, im Regionalbezirk Lesbos in Griechenland, die im März 2026 bestätigt wurden. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2026/732 ist insbesondere vorgesehen, dass Griechenland gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen einrichten muss, die Schutz- und Überwachungszonen sowie eine weitere Sperrzone umfassen, in denen die in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in der weiteren Sperrzone anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden müssen, und dass diese Zonen mindestens die im genannten Anhang aufgeführten Gebiete umfassen müssen.
(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/732 sind weitere Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Betrieben im Regionalbezirk Lesbos in Griechenland aufgetreten, die im März 2026 in den durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/732 festgelegten Sperrzonen bestätigt wurden. Die Sperrzonen müssen daher dringend auf Unionsebene aktualisiert werden, um diesen weiteren Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(Stand: 12.05.2026)
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