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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/825 der Kommission vom 14. April 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, die bei der Festlegung und Bewertung der Wirksamkeit der Grundsätze der Auftragsausführung von Wertpapierfirmen zu berücksichtigen sind, und zur Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/575 und (EU) 2017/576 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/825 vom 23.07.2026)



Neufassung -Ersetzt zum 12.02.2028 VO'en (EU) 2017/575 und (EU) 2017/576

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 10 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit Kunden auf klare und verständliche Weise darüber informiert werden, wie ihre Aufträge ausgeführt werden, sollten Wertpapierfirmen ihnen bestimmte Informationen über ihre internen Grundsätze der Auftragsausführung, die sie im Einklang mit den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission 2 ausarbeiten, zur Verfügung stellen. Durch die Grundsätze der Auftragsausführung soll sichergestellt werden, dass Wertpapierfirmen durch die Auswahl der Ausführungsplätze durchgängig das bestmögliche Ergebnis bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen. Die Wertpapierfirmen sollten bei der Auswahl der Ausführungsplätze ihre internen Verfahren der Unternehmensführung und -kontrolle anwenden und ein aktuelles Verzeichnis der von ihnen ausgewählten Ausführungsplätze führen.

(2) Im Interesse der Transparenz hinsichtlich der Vorkehrungen, mit denen Wertpapierfirmen redliche Preise für die Ausführung von Kundenaufträgen gewährleisten, sollten ihre Grundsätze der Auftragsausführung Informationen über die Vorkehrungen und Bewertungssysteme samt einer Liste der für diese Bewertung herangezogenen Datenanbieter enthalten, die die Wertpapierfirmen nutzen werden, um bei der Ausführung ihrer Kundenaufträge das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

(3) Damit es bei der Ausführung ihrer eigenen Aufträge und der Aufträge ihrer Kunden nicht zu Interessenkonflikten kommt, sollten Wertpapierfirmen, deren Dienstleistungen sowohl die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden als auch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben, umfassen, in ihren Grundsätzen der Auftragsausführung angeben, wie sie beim Fällen der Entscheidung darüber, ob sie einen Auftrag ausführen, ihrer Verpflichtung nachkommen, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln.

(4) Bei der Auswahl der Ausführungsplätze, die für die bestmögliche Ausführung der Aufträge ihrer Kunden sorgen, sollten Wertpapierfirmen die von diesen Ausführungsplätzen erhobenen Kosten bewerten. Dabei sollten die Wertpapierfirmen die für die ausgewählten Ausführungsplätze anfallenden Kosten nur insoweit berücksichtigen, als diese Kosten bei der Ausführung der Aufträge ihrer Kunden direkt oder indirekt an diese weitergegeben werden.

(5) Die Ausführungspreise am Markt sollten durch hochwertige Referenzdaten, darunter Daten von Bereitstellern konsolidierter Datenticker, sofern vorhanden, zuverlässig und exakt wiedergegeben werden. Wertpapierfirmen sollten diese Daten bei der Auswahl der Ausführungsplätze und der regelmäßigen Überwachung der Wirksamkeit ihrer Grundsätze der Auftragsausführung heranziehen. Zudem sollten Wertpapierfirmen auf alternative externe Datenquellen zurückgreifen dürfen, sofern die Daten dieser Quellen zuverlässig und exakt sind. Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass die verwendeten Referenzdaten die Daten für die liquidesten Ausführungsplätze beinhalten, insbesondere die Daten für Ausführungsplätze, die unter Liquiditätsaspekten die wichtigsten Märkte für die innerhalb der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten gehandelten Instrumente darstellen.

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(Stand: 04.08.2026)

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