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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/837 der Kommission vom 15. April 2026 zur Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 hinsichtlich der Genehmigung bestimmter nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/837 vom 16.04.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission 2 enthält in seinen Anhängen I und II die Listen der Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten, welche nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, oder die Tilgungsprogrammen für diese Seuchen unterliegen und für die nationale Maßnahmen genehmigt wurden.

(2) Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass das Kompartiment 106314 in seinem Hoheitsgebiet, das in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 gelistet ist, nicht mehr als frei von der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD) gelten kann. Dänemark hat der Kommission weiterhin mitgeteilt, dass die Kompartimente 84470 und 103910 in seinem Hoheitsgebiet, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 gelistet sind, nicht mehr als frei von der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) gelten können. Die zuständige Behörde wird keine nationalen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung dieser Seuchen in die genannten Kompartimente bzw. zur Bekämpfung ihrer Ausbreitung innerhalb dieser Kompartimente mehr ergreifen. Daher sollten die genannten Kompartimente aus der Liste in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 gestrichen werden.

(3) Zudem hat Dänemark der Kommission mitgeteilt, dass das in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 genannte Tilgungsprogramm für bestimmte Seuchen nunmehr in Bezug auf BKD für das im genannten Anhang gelistete Kompartiment 103606 in seinem Hoheitsgebiet erfolgreich abgeschlossen wurde. Somit kann das genannte Kompartiment als frei von BKD gelten und sollte aus der Liste im genannten Anhang gestrichen werden. Es sollte stattdessen in die Liste der als frei von BKD geltenden Kompartimente in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgenommen werden.

(4) Dänemark hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass es in Bezug auf BKD mit einem Tilgungsprogramm für das Kompartiment 103670 in seinem Hoheitsgebiet begonnen hat. Daher sollte das genannte Kompartiment in die Liste der Kompartimente in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgenommen werden, die einem Tilgungsprogramm für BKD unterliegen.

(5) Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhängen I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. April 2026


1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.02.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/260/oj).

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Anhang

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