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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/904 der Kommission vom 24. April 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gegen ESG-Rating-Anbieter durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/904 vom 30.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um dem in Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/3005 garantierten Recht auf Anhörung in vollem Umfang Geltung zu verschaffen, sollte eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist, die Möglichkeit haben, zu den vom Untersuchungsbeauftragten und Rat der Aufseher der ESMa erstellten Auflistungen der Prüfungsfeststellungen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Person sollte sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen dürfen.

(2) Die ESMa sollte die Vollständigkeit der vom Untersuchungsbeauftragten übermittelten Verfahrensakte anhand einer Liste von Dokumenten prüfen. Damit die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, ihre Verteidigung angemessen vorbereiten kann, sollte die ESMa ihr vor Erlass eines endgültigen Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds das Recht einräumen, weitere schriftliche Bemerkungen abzugeben.

(3) Nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/3005 verhängt die ESMa Zwangsgelder, wenn eine Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, sich weigert, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen oder von der ESMa angeforderte Informationen vorzulegen. Um das Verteidigungsrecht dieser Personen in vollem Umfang zu garantieren, sollte die ESMa der Person vor Verhängung eines Zwangsgelds die Gelegenheit geben, sich schriftlich zu dem untersuchten Sachverhalt oder zur Angemessenheit eines solchen Zwangsgelds in dem betreffenden Fall zu äußern.

(4) Sowohl die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern als auch die Befugnis zu deren Vollstreckung sollten innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt werden und daher einer Verjährungsfrist unterliegen. Um Einheitlichkeit zu schaffen und die Erfahrung der ESMa bei der Anwendung der Rechtsvorschriften für die Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen zu berücksichtigen, sollten für die Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen oder Zwangsgeldern dieselben Verjährungsfristen gelten wie in diesen Rechtsvorschriften.

(5) Um die Verwahrung der eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder zu gewährleisten, sollte die ESMa die durch Geldbußen und Zwangsgelder vereinnahmten Beträge auf verzinslichen Konten hinterlegen, die eigens für einzelne verhängte Geldbußen oder Zwangsgelder eröffnet werden. Dem Grundsatz der haushaltspolitischen Vorsicht entsprechend sollte die ESMa die Beträge erst dann an die Kommission überweisen, wenn die Beschlüsse rechtskräftig geworden sind, weil alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden oder die Frist zum Einlegen von Rechtsmitteln abgelaufen ist

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor dem Untersuchungsbeauftragten geführt wird

(1) Nach Abschluss der Untersuchungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/3005 und vor Übermittlung der Verfahrensakte an den Rat der Aufseher der ESMa gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung legt der Untersuchungsbeauftragte in einer Auflistung der Prüfungsfeststellungen die Sachverhalte dar, die einen Verstoß darstellen könnten, einschließlich etwaiger erschwerender oder mildernder Umstände.

Der Untersuchungsbeauftragte unterrichtet die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, in der schriftlichen Auflistung der Prüfungsfeststellungen über die Feststellungen und fordert diese Person auf, gemäß Absatz 3 schriftlich Stellung zu nehmen.

(2) Im Entwurf der Auflistung setzt der Untersuchungsbeauftragte der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, eine angemessene Frist für ihre schriftlichen Äußerungen. Der Untersuchungsbeauftragte kann schriftliche Äußerungen berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen.

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