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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/908 der Kommission vom 27. April 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 hinsichtlich der Anforderungen in Bezug auf die private Bestätigung für die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommenen zusammengesetzten Erzeugnisse und der Aufnahme von bestimmten Getreideerzeugnissen, zubereitetem oder haltbar gemachtem Gemüse, Früchten, Nüssen, Soßen, Würzmitteln, Würzstoffen sowie Süßwaren in die Liste der ausgenommenen zusammengesetzten Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/908 vom 03.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 48 Buchstabe h sowie auf Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission 2 wurde eine Liste haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse festgelegt, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

(2) In Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 3 sind bestimmte Anforderungen in Bezug auf die private Bestätigung festgelegt, die Lebensmittelunternehmer für Sendungen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse vorlegen müssen, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden. Da mit Artikel 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/637 der Kommission 4 Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 insofern geändert wurde, dass eine Ausnahme in Bezug auf die private Bestätigung für den Eingang zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union eingeführt wurde, die als einziges verarbeitetes Erzeugnis tierischen Ursprungs Gelatinekapseln enthalten, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden, ist es erforderlich, Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 zu ändern, um ihn an Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 anzupassen.

(3) Da haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse der KN-Codes 1904 10, 1904 20, 2001, 2004, 2005, 2008 19, 2008 99, 2103 und 2106

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