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Delegierte Verordnung (EU) 2026/910 der Kommission vom 24. April 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die ESG-Rating-Anbietern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/910 vom 30.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 stellt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ESG-Rating-Anbietern angemessene Gebühren in Rechnung, um die notwendigen Aufwendungen der ESMa im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach der genannten Verordnung - insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben nach Artikel 43 der genannten Verordnung - entstehen könnten, voll abzudecken.
(2) Um die Aufwendungen der ESMa für die Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern voll abzudecken, sollte die ESMa die Jahresaufsichtsgebühren auf der Grundlage der jährlichen Vorausschätzung aller direkten Kosten, die der ESMa bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen, und eines angemessenen Anteils an den festen und variablen Gemeinkosten der ESMa festlegen.
(3) Im Interesse einer gerechten und klaren Verteilung der Gebühren, die auch dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand pro beaufsichtigtem Unternehmen entspricht, sollte die ESMa für die Berechnung der Aufsichtsgebühren den Umsatz der ESG-Rating-Anbieter heranziehen, da die Aufsichtskosten für größere ESG-Rating-Anbieter höher sind als für kleinere.
(4) Damit die ESMa für die Vorausschätzung der von den ESG-Rating-Anbietern an sie zu entrichtenden Gebühren rechtzeitig über geprüfte Umsatzzahlen verfügt, sollte das Jahr, auf das sich der geprüfte Abschluss für die Bestimmung des zugrunde zu legenden Umsatzes bezieht, zwei Jahre vor dem Geschäftsjahr liegen, für das die ESMa dem ESG-Rating-Anbieter Gebühren in Rechnung stellt.
(5) Um der ESMa die Berechnung der Gebühren zu erleichtern, sollten ESG-Rating-Anbieter der ESMa ihre geprüften Abschlüsse innerhalb einer bestimmten Frist übermitteln.
(6) Der zugrunde zu legende Umsatz der ESG-Rating-Anbieter wird in Euro berechnet. Daher ist es notwendig, einen Mechanismus für die Umrechnung der in anderen Währungen erwirtschafteten Einnahmen in Euro festzulegen. Die ESMa sollte die bei Zahlungsverzug zu verhängenden Zwangsgelder gemäß den Bestimmungen über Verzugszinsen in Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 berechnen.
(7) Um Haushaltssicherheit für die ESMa und die betreffenden ESG-Rating-Anbieter zu schaffen, sollte sowohl von in der Union niedergelassenen als auch außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Ratinganbietern eine Jahresaufsichtsgebühr erhoben werden. Die Jahresaufsichtsgebühren sollten nicht zu einer Belastung für kleine ESG-Rating-Anbieter und neue Marktteilnehmer auf dem ESG-Rating-Markt werden. Aus diesem Grund sollten die Jahresaufsichtsgebühren in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der ESG-Rating-Anbieter und zum Umfang ihrer Beaufsichtigung stehen. In Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/3005 wurde eine befristete Regelung eingeführt, um den Markteintritt für kleine ESG-Rating-Anbieter zu erleichtern und die Entwicklung bestehender kleiner ESG-Rating-Anbieter zu unterstützen, die bereits in der Union tätig sind. Für die Dauer dieser befristeten Regelung sollte die ESMa kleinen ESG-Rating-Anbietern eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung stellen, die im Verhältnis zu ihrem zugrunde zu legenden Umsatz steht. Da nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/3005 weniger Anforderungen an die Aufsicht von kleinen ESG-Rating-Anbietern im Vergleich zu anderen Unternehmen gestellt werden sowie kleinen ESG-Rating-Anbietern der Marktzugang erleichtert werden soll, ist es erforderlich, eine Obergrenze für die Gebühren einzuführen, die als Anteil am zugrunde zu legenden Umsatz bemessen werden.
(8) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission 3 sollten die ESG-Rating-Anbietern in Rechnung gestellten Gebühren so festgesetzt werden, dass die Kosten der Diensterbringung durch die ESMa voll abgedeckt und sowohl ein Defizit als auch größere Überschüsse vermieden werden. Kommt es wiederholt zu einem erheblichen Haushaltsüberschuss oder -defizit, kann die Höhe der Gebühren überprüft werden.
(Stand: 06.08.2026)
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