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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1000 der Kommission vom 5. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Methode zur Bestimmung der Gebühren, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für die Validierung der in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 jener Verordnung genannten Pro-forma-Modelle erhebt, und der Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1000 vom 17.08.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 12a Unterabsatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die in Artikel 11 Absatz 12a Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte jährliche Gebühr sollte hoch genug sein, um alle direkten und indirekten Kosten zu decken, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) im Rahmen der Validierung der in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 jener Verordnung genannten Pro-forma-Modelle entstehen. Alle zu erhebenden Gebühren sollten so festgesetzt werden, dass weder ein Defizit noch ein erheblicher Überschuss entsteht. Kommt es wiederholt zu einem erheblichen Haushaltsüberschuss oder -defizit, sollte die Höhe der Gebühren überprüft werden.
(2) Die Anforderung, wonach die in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Pro-forma-Modelle von der EBa zu validieren sind, wurde mit der Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingeführt. Einige Gegenparteien, die OTC-Derivatekontrakte abgeschlossen haben, die nicht durch eine CCP gecleart wurden, haben jedoch bereits vor Inkrafttreten der genannten Verordnung Pro-forma-Modelle verwendet. Es ist daher angezeigt, eine eigene Methode für die Berechnung der für die Validierung dieser Pro-forma-Modelle fälligen Gebühren zu entwickeln.
(3) Nach Artikel 11 Absatz 12a Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss die an die EBa zu entrichtende jährliche Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum monatlichen durchschnittlichen ausstehenden Nominalwert nicht zentral geclearter OTC-Derivategeschäfte der betreffenden Gegenparteien in den letzten zwölf Monaten stehen. Zur Bestimmung dieses durchschnittlichen Nominalwerts sollten Gegenparteien einen äquivalenten Portfolio-Nominalwert heranziehen. Gegenparteien sollten einen alternativen Ansatz verwenden dürfen, sofern sie die Wahl dieses alternativen Ansatzes gegenüber ihrer zuständigen Behörde begründen können.
(4) Für neue Pro-forma-Modelle gibt es noch keinen monatlichen durchschnittlichen ausstehenden Nominalwert, der zur proportionalen Aufteilung der Kosten auf alle Gegenparteien, die dieses neue Pro-forma-Modell verwenden, herangezogen werden kann. Daher ist es angemessen, diesen Gegenparteien für das erste Jahr, in dem das neue Pro-forma-Modell verwendet wird, eine einheitliche und feste Gebühr je neuem Pro-forma-Modell in Rechnung zu stellen. Da die EBa nach Artikel 11 Absatz 12a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Eingang eines Validierungsantrags jedoch sechs Monate Zeit hat, um ein solches neues Pro-forma-Modell zu validieren, wird dieses Modell möglicherweise erst im Jahr nach dem Jahr der Antragstellung validiert. Die EBa sollte daher auch für das Jahr, in dem das Pro-forma-Modell tatsächlich validiert wird, die feste Gebühr erheben dürfen. Für die Folgejahre nach dem Jahr, in dem die erste Validierung erteilt wurde, sollte eine konstante Methode zur Bestimmung der fälligen Gebühren festgelegt werden.
(5) Damit die EBa die jährliche Gebühr exakt berechnen kann, sollten Gegenparteien, die von der EBa zu validierende Pro-forma-Modelle verwenden, dieser rechtzeitig alle Informationen übermitteln, die sie für die Berechnung dieser Gebühr benötigt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Jährliche Gebühr, die nach dem Grundsatz der vollen Kostendeckung und nach einem tätigkeitsbezogenen Managementmodell bestimmt wird
Die in Artikel 11 Absatz 12a Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte jährliche Gebühr beruht auf den beiden folgenden Elementen:
Artikel 2 Schätzung der jährlichen Gesamtkosten, die der EBa durch die Validierung von Pro-forma-Modellen entstehen
(Stand: 18.08.2026)
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