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Beschluss (EU) 2026/1032 der Kommission vom 23. April 2026 über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Griechenland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2556)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2026/1032 vom 18.05.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums 2, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 3,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 3, insbesondere auf Artikel 15 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen Pläne mit Leistungszielen auszuarbeiten. Diese Pläne müssen lokale Leistungsziele enthalten, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den betreffenden Bezugszeitraum im Einklang stehen.
(2) Am 12. Juni 2024 nahm die Kommission unionsweit geltende Leistungsziele für den vierten Bezugszeitraum (RP4, 2025-2029) an. Diese unionsweit geltenden Leistungsziele wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission 4 festgelegt.
(3) Griechenland legte der Kommission am 1. Oktober 2024 einen Leistungsplanentwurf für den RP4 vor. Nach Prüfung der Vollständigkeit dieses Leistungsplanentwurfs durch die Kommission legte Griechenland am 15. November 2024 einen aktualisierten Leistungsplanentwurf (im Folgenden "Leistungsplanentwurf") vor.
(4) Die Kommission stellte fest, dass die von Griechenland im Leistungsplanentwurf festgelegten Kapazitätsziele die in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Bewertungskriterien nicht erfüllen und auch die Kosteneffizienzziele für die Streckengebührenzone Griechenland die in Anhang IV Nummer 1.4 der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Bewertungskriterien nicht erfüllen. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Kapazitäts- und Kosteneffizienzziele nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 in Einklang stehen, und teilte dies Griechenland am 16. Mai 2025 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 der Kommission 5 mit. In diesem Beschluss richtete die Kommission Empfehlungen an Griechenland, um die Kohärenz seiner Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 zu gewährleisten.
(5) Am 7. August 2025 legte Griechenland der Kommission einen überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den RP4 zur Bewertung vor. Nach Prüfung der Vollständigkeit dieses Plans legte Griechenland am 3. Oktober 2025 eine aktualisierte Fassung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs (im Folgenden "überarbeiteter Leistungsplanentwurf") vor.
(6) Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1
(Stand: 19.05.2026)
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