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Entscheidung 2026/1040 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 146/25/COL vom 9. September 2025 über die Annahme von Leitlinien für das mit der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit eingeführte Schnellwarnsystem Safety Gate
(ABl. L 2026/1040 vom 07.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Beschl. 2026/1039 |
Die EFTA-Überwachungsbehörde -
gestützt auf den in Anhang II Kapitel XIX Nummer 3h des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "ERW-Abkommen") genannten Rechtsakt,
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (im Folgenden "Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit", "Richtlinie") 1,
in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Anhang II Ziffer 8 der Richtlinie,
Das Mitglied des Kollegiums mit besonderer Zuständigkeit für Produktsicherheit wurde ermächtigt, im Namen der Behörde und unter ihrer Verantwortung 1) dem EFTA-Ausschuss für Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung (im Folgenden "EFTA-Ausschuss") 2 Entwürfe von Leitlinien zu übermitteln und 2) diese Leitlinien nach Anhörung des EFTA-Ausschusses zu der Angelegenheit festzulegen 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der EU wurde die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (im Folgenden "Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit") ersetzt. Bis September 2025 wurde die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit nicht in das EWR-Abkommen übernommen. Folglich findet in den EFTA-Staaten nach wie vor die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit Anwendung.
Nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Anhang II Ziffer 8 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit erarbeitet die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") Leitlinien für die Durchführung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen (im Folgenden " RAPEX") und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand. Mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wurde die Bezeichnung RAPEX jedoch in "Schnellwarnsystem Safety Gate" (im Folgenden "Safety Gate") geändert. Da Safety Gate nun die offizielle Bezeichnung dieses Warnsystems ist, sollte sie in diesen überarbeiteten Leitlinien verwendet werden, auch wenn die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit noch nicht im gesamten EWR in Kraft getreten ist.
Die Kommission änderte mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/975 4 vom 15. Mai 2023 (im Folgenden "Beschluss (EU) 2023/975") ihren früheren Beschluss 2019/417 und damit die derzeit für die EU-Mitgliedstaaten geltenden Leitlinien. Im September 2025 ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/975 nicht mehr in Kraft. In der EU wurde er durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3173 der Kommission 5 ersetzt.
Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "ÜGA") erfüllt die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Behörde") die Aufgaben, die sich in Anwendung des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens Bezug genommen wird, und zwar entsprechend der Regelung nach Protokoll 1 zum ÜGA. Nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 1 zum ÜGa nimmt die Behörde ferner bestimmte den Aufgaben der Kommission entsprechende Aufgaben wahr.
Die Behörde nahm mit Entscheidung Nr. 447/14/COL vom 5. November 2014 6 die RAPEX-Leitlinien an, die derzeit für die EFTA-Staaten gelten. Vor dem Hintergrund, dass die Kommission mit ihrem Beschluss (EU) 2023/975 überarbeitete Leitlinien angenommen hat, hält es die Behörde nun für erforderlich, überarbeitete Leitlinien anzunehmen, damit die Leitlinien der Kommission auch in den EFTA-Staaten einheitlich angewandt werden, wobei die erforderlichen Anpassungen, die sich aus Protokoll 1 zum EWR-Abkommen ergeben, zu berücksichtigen sind.
Das Mitglied des Kollegiums mit besonderer Zuständigkeit für Produktsicherheit wurde ermächtigt, im Namen der Behörde und unter ihrer Verantwortung die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, wenn die Entwürfe der zu erlassenden Maßnahmen, wie im vorliegenden Fall, der Stellungnahme des zuständigen EFTA-Ausschusses entsprechen.
Mit Schreiben vom 25. September 2024 7
(Stand: 15.05.2026)
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