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Beschluss (EU) 2026/1080 des Rates vom 21. April 2026 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Rahmenübereinkommens des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
(ABl. L 2026/1080 vom 13.05.2026)
zum Rahmenübereinkommen 2026/1081
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/2218 des Rates 2 wurde das Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (im Folgenden " Übereinkommen") - vorbehaltlich seines späteren Abschlusses - am 5. September 2024 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.
(2) In dem Übereinkommen werden allgemeine Grundsätze und Verpflichtungen festgelegt, die die Vertragsparteien des Übereinkommens einhalten sollten, um den Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen der künstlichen Intelligenz (KI) zu gewährleisten.
(3) Am 13. Juni 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage der Artikel 16 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassen, die harmonisierte Vorschriften enthält, die hauptsächlich auf einer vollständigen Harmonisierung beruhen und das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz in der Union regeln. Diese Vorschriften gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten, sofern in jener Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Das Übereinkommen ist in der Union ausschließlich durch die Verordnung (EU) 2024/1689 und gegebenenfalls durch andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union umzusetzen.
(4) Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz, die im Zusammenhang mit dem Schutz nationaler Sicherheitsinteressen stehen, sind aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen. Die Verordnung (EU) 2024/1689, die der wichtigste Rechtsakt der Union zur Umsetzung des Übereinkommens sein wird, schließt ferner Systeme künstlicher Intelligenz, die ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder, mit oder ohne Änderungen, verwendet werden, sowie die Ausgaben von Systemen künstlicher Intelligenz, die in der Union ausschließlich für solche Zwecke verwendet werden, aus dem Anwendungsbereich aus, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten ausübt. Darüber hinaus fällt die nationale Sicherheit weiterhin gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union ( EUV) in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Folglich sollten in dem auf der durch das Übereinkommen eingerichteten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vertretenen Standpunkt der Union die oben genannten Einschränkungen beachtet werden. Insbesondere sollte die Kommission davon absehen, auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz, die im Zusammenhang mit dem Schutz nationaler Sicherheitsinteressen stehen, zu erörtern oder dazu Stellung zu nehmen.
(5) Da der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens sowie dessen materiellrechtlichen Bestimmungen mit der Verordnung (EU) 2024/1689, die durch andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union ergänzt wird, weitgehend übereinstimmen, kann der Abschluss des Übereinkommens - im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 AEUV - gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern. Zu diesen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gehören Rechtsakte, die auf die Umsetzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte abzielen, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Nichtdiskriminierung, einschließlich der Richtlinien 2000/43/EG 4 und 2000/78/EG 5
(Stand: 21.05.2026)
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