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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

2026/1081 - Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

(ABl. L 2026/1081 vom 13.05.2026)


zum Beschl. (EU) 2026/1080

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens -

IN DER ERWÄGUNG, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, insbesondere gestützt auf die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit;

IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens und der Ausweitung dieser Zusammenarbeit auf andere Staaten, die dieselben Werte teilen;

IN DEM BEWUSSTSEIN der sich beschleunigenden Entwicklungen in Wissenschaft und Technik und der tiefgreifenden Veränderungen, die durch Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz herbeigeführt werden und die das Potenzial haben, den menschlichen Wohlstand sowie das individuelle und gesellschaftliche Wohlergehen, die nachhaltige Entwicklung, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle aller Frauen und Mädchen sowie andere wichtige Ziele und Interessen zu fördern, indem Fortschritte und Innovationen vorangetrieben werden;

IN DER ERKENNTNIS, dass bestimmte Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz beispiellose Möglichkeiten bieten können, die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu schützen und zu fördern;

BESORGT über die Tatsache, dass Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz die Menschenwürde und die individuelle Autonomie, die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit aushöhlen können;

BESORGT über die Risiken der Diskriminierung in digitalen Kontexten, insbesondere im Zusammenhang mit Systemen künstlicher Intelligenz, und darüber, dass diese möglicherweise zur Schaffung oder Verstärkung von Ungleichheiten führen, einschließlich derjenigen, mit denen Frauen und besonders schutzbedürftige Personen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Menschenrechte und ihre uneingeschränkte, gleichberechtigte und wirksame Beteiligung an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Angelegenheiten konfrontiert sind;

BESORGT über den Missbrauch von Systemen künstlicher Intelligenz und in Ablehnung des Einsatzes solcher Systeme zu repressiven Zwecken unter Verletzung der internationalen Menschenrechtsnormen, unter anderem durch willkürliche oder unrechtmäßige Überwachungs- und Zensurpraktiken, die die Privatsphäre und die individuelle Autonomie untergraben;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit ihrem Wesen nach miteinander verflochten sind;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass vorrangig ein weltweit anwendbarer Rechtsrahmen geschaffen werden muss, in dem gemeinsame allgemeine Grundsätze und Regeln für die Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz festgelegt werden und der die gemeinsamen Werte wirksam bewahrt und die Vorteile künstlicher Intelligenz für die Förderung dieser Werte in einer Weise nutzt, die einer verantwortungsvollen Innovation förderlich ist;

IN ANERKENNUNG dessen, dass die digitalen Kompetenzen, das Wissen über und das Vertrauen in die Gestaltung, Entwicklung, Nutzung und Stilllegung von Systemen künstlicher Intelligenz gefördert werden müssen;

IN ANERKENNUNG des Rahmencharakters dieses Übereinkommens, das durch weitere Übereinkünfte ergänzt werden kann, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz zu behandeln;

UNTER HERVORHEBUNG der Tatsache, dass dieses Übereinkommen dazu dienen soll, spezifische Herausforderungen, die sich während des gesamten Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz ergeben, anzugehen und die Berücksichtigung weiter reichender Risiken und Auswirkungen im Zusammenhang mit diesen Technologien, die unter anderem die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie sozioökonomische Aspekte wie Beschäftigung und Arbeit betreffen, zu fördern;

IN ANBETRACHT einschlägiger Bemühungen zur Förderung der internationalen Verständigung und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der künstlichen Intelligenz durch andere internationale und supranationale Organisationen und Foren;

EINGEDENK der anwendbaren internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, der Konvention von 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 5), des Internationalen Pakts von 1966 über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Pakts von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Europäischen Sozialcharta von 1961 (SEV Nr. 35), sowie deren jeweiliger Protokolle, und der Europäischen Sozialcharta (revidiert) von 1996 (SEV Nr. 163);

EINGEDENK auch des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen;

EINGEDENK auch der Rechte von Einzelpersonen auf Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten, wie sie zum Beispiel nach dem Übereinkommen von 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) und seinen Protokollen anwendbar und zuerkannt sind;

IN BEKRÄFTIGUNG des Engagements der Vertragsparteien für den Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und in Förderung der Vertrauenswürdigkeit der Systeme künstlicher Intelligenz durch dieses Übereinkommen

- sind wie folgt übereingekommen:

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