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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/1092 der Kommission vom 21. Mai 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung eines EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1092 vom 04.09.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Anerkennung der Kennzeichnung für emittentenfinanzierte Analysen und die Zuverlässigkeit solcher Analysen sicherzustellen, wird mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen eine harmonisierte Definition für emittentenfinanzierte Analysen eingeführt, nach der die Verwendung dieser Kennzeichnung auf diejenigen Finanzanalysen beschränkt ist, die das betreffende Unternehmen ganz oder teilweise bezahlt hat und die den Bestimmungen des EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen entsprechen. Die Definition schließt Handelskommentare und andere maßgeschneiderte Handelsberatungsdienstleistungen aus, die unmittelbar mit der Ausführung eines Geschäfts mit Finanzinstrumenten verbunden sind, da sie keine Anlageempfehlungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 darstellen.

(2) Um zu gewährleisten, dass emittentenfinanzierte Analysen eine unabhängige, objektive und zuverlässige Empfehlung zum Wert oder Kurs von Finanzinstrumenten darstellen, sollten Wertpapierfirmen, die emittentenfinanzierte Analysen nutzen oder ihren Kunden zur Verfügung stellen, sicherstellen, dass diese Analysen im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt werden. Dabei sollten sie bewerten, ob wirksam mit den Interessenkonflikten zwischen dem Emittenten, der die Analysen bezahlt, und dem Anbieter der emittentenfinanzierten Analysen umgegangen wird und ob sich diese Interessenkonflikte nicht nachteilig auf die Interessen der Anleger auswirken. Insbesondere sollten Wertpapierfirmen prüfen, ob der Anbieter emittentenfinanzierter Analysen über eine Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten verfügt, die es ihm ermöglicht, Interessenkonflikte wirksam zu erkennen, zu verhindern, offenzulegen und damit umzugehen.

(3) Vertrauen in die Qualität und Objektivität emittentenfinanzierter Analysen ist entscheidend, um die Zahl der Unternehmen, insbesondere der kleineren und mittleren Unternehmen (KMU), für die Analysen durchgeführt werden, wieder zu erhöhen. Um sicherzustellen, dass Anleger Vertrauen in ordnungsgemäß gekennzeichnete emittentenfinanzierte Analysen aufbauen können, sollten Wertpapierfirmen emittentenfinanzierte Analysen, deren Qualität sie nicht bewerten können, nicht nutzen oder an ihre Kunden weitergeben. Wertpapierfirmen sollten prüfen, dass der Anbieter emittentenfinanzierter Analysen über angemessene organisatorische Vorkehrungen verfügt, die den gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission 3 für Analysen erforderlichen Vorkehrungen entsprechen. Damit die Finanzierung durch den Emittenten keine negativen Auswirkungen auf die Qualität der Analyse zur Folge hat, sollte die Beziehung zwischen dem Analysten, dem Analyseanbieter und dem Emittenten eindeutig bestimmt und für die Nutzer der Analyse offengelegt werden.

(4) Um Wertpapierfirmen Flexibilität bei der Bewertung emittentenfinanzierter Analysen zu ermöglichen, können sie sich auf ein Gutachten eines unabhängigen Dritten, z.B. eines externen Prüfers, stützen, in dem bewertet wird, ob die emittentenfinanzierten Analysen im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex erstellt wurden. Zur Vereinfachung des Einhaltungsverfahrens können Wertpapierfirmen den aufsichtsrechtlichen Status des Anbieters emittentenfinanzierter Analysen berücksichtigen, wenn es sich um eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirma handelt, die bei der Erstellung der emittentenfinanzierten Analysen die vorliegende Verordnung einhält. In jedem Fall sind die Wertpapierfirmen weiterhin dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 24 Absätze 3a, 3b und 3e der Richtlinie 2014/65/EU nachkommen.

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