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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2026/1105 des Rates vom 18. Mai 2026 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

(ABl. L 2026/1105 vom 19.05.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP angenommen 1.

(2) Am 27. Mai 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/1096 2 angenommen, mit dem die im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2026 verlängert wurden. Mit dem genannten Beschluss wurden zudem alle Wirtschaftssanktionen gegen Syrien aufgehoben, um den alle Seiten einschließenden politischen Übergang sowie die rasche wirtschaftliche Erholung, den Wiederaufbau und die Stabilisierung Syriens im Einklang mit einem schrittweisen und umkehrbaren Ansatz zu unterstützen. Der Rat hat jedoch seiner Forderung nach Rechenschaftspflicht entsprechend restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit dem al-Assad-Regime sowie restriktive Maßnahmen aus Sicherheitsgründen aufrechterhalten. Gleichzeitig hat der Rat zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen diejenigen verhängt, die gegen Menschenrechte verstoßen und Instabilität in Syrien schüren.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Juni 2025 betonte der Rat die Entschlossenheit der Union, einen friedlichen und inklusiven Übergang unter syrischer Führung und Eigenverantwortung zu unterstützen, bei dem die Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne jegliche Diskriminierung geachtet, geschützt und erfüllt werden müssen. Der Rat bekräftigte, dass die Union die syrischen und internationalen Bemühungen um die Gewährleistung der Rechenschaftspflicht für alle vom al-Assad-Regime begangenen Gräueltaten nachdrücklich unterstützt, und betonte, dass ein umfassender und inklusiver Prozess der Übergangsjustiz eine Notwendigkeit für Aussöhnung und dauerhaften Frieden ist.

(4) Trotz des Zusammenbruchs des al-Assad-Regimes und der Einrichtung der Übergangsführung ist die Lage in Syrien nach wie vor instabil, und das al-Assad-Netzwerk, das sich über Syrien und darüber hinaus erstreckt, wurde noch nicht zur Rechenschaft gezogen und kann nicht als aufgelöst betrachtet werden. Zwar wurden Fortschritte beim Übergangsprozess erzielt, einschließlich der Einleitung des ersten öffentlichen Gerichtsverfahrens gegen al-Assad und seine Verbündeten, doch handelt es sich bei der Sicherstellung von Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht für die vom al-Assad-Regime begangenen Verbrechen um einen langfristigen Prozess, der mit dem Streben des syrischen Volkes nach einem alle Seiten einbeziehenden politischen Übergang im Land verbunden ist. Wichtige in der Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hervorgehobene Meilensteine, darunter die Einrichtung einer funktionierenden Volksversammlung und die Ausarbeitung einer neuen Verfassung, die Syrien unumkehrbar auf den Weg der Befreiung bringen würde, wurden noch nicht erreicht.

(5) Es besteht immer noch das realistische Risiko einer Destabilisierung und eines möglichen Wiedererstarkens des Einflusses des ehemaligen al-Assad-Regimes, wie die auf eine Untergrabung des Übergangsprozesses zugunsten des al-Assad-Regimes abzielenden Vorfälle, die zu tödlicher Gewalt in der syrischen Küstenregion und darüber hinaus geführt haben, gezeigt haben. Die in der Liste geführten Personen und Organisationen, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung stehen, üben nach wie vor Macht und Einfluss aus; von ihnen geht die Gefahr einer finanziellen oder anderweitigen Unterstützung weiterer bewaffneter Konflikte aus, und sie könnten bei Versuchen, den Übergang umzukehren, eine Rolle spielen. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik brachte in ihrer Erklärung im Namen der Union vom 11. März 2025 ihre tiefe Beunruhigung über die weit verbreitete Gewalt in der syrischen Küstenregion zum Ausdruck und verurteilte die Angriffe der Assad-treuen Milizen auf Sicherheitskräfte, ebenso wie die schrecklichen Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung, einschließlich willkürlicher Tötungen, aufs Schärfste und betonte in diesem Zusammenhang, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Wiederholung solcher Verbrechen zu verhindern.

(6) Mitglieder der Familien al-Assad und Makhlouf und mit ihnen verbundene Personen müssen noch für ihre Beteiligung an der brutalen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien zur Rechenschaft gezogen werden, und von ihnen geht die Gefahr aus, dass sie versuchen, den Konflikt zu eskalieren, konfessionelle Spaltungen zu vertiefen, sektiererische Gewalt zu schüren sowie den friedlichen Übergang und die nationale Aussöhnung in Syrien zu behindern.

(7) Minister der syrischen Regierung, die nach Mai 2011 unter dem ehemaligen al-Assad-Regime an der Macht waren, sollten gemeinsam und einzeln als für die vom al-Assad-Regime verfolgte Repressionspolitik verantwortlich betrachtet werden; von ihnen geht weiterhin eine Gefahr für den friedlichen Übergang in Syrien aus.

(8) Von Milizen, bewaffneten Gruppen, Sicherheitskräften und Nachrichtendiensten, die mit dem ehemaligen al-Assad-Regime in Verbindung stehen und zu diesem loyal sind, geht die Gefahr der weiteren Eskalation und Repression gegen die Zivilbevölkerung sowie der Bedrohung des friedlichen Übergangs und der nationalen Aussöhnung in Syrien aus.

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(Stand: 19.05.2026)

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