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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1114 der Kommission vom 26. Mai 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2252 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family" hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1114 vom 27.05.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 11. November 2022 wurde der Brenntag GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2252 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027707-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family" auf dem Markt und für deren Verwendung erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Produkteigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.

(2) Am 14. Oktober 2024 übermittelte die Brenntag GmbH der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 Notifizierungen verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family", die unter der Nummer BC-SP100423-35 in das Register für Biozidprodukte eingetragen wurden. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen der genannten Zulassung betreffen die Hinzufügung, Streichung und Änderung von Handelsnamen, die Hinzufügung und Streichung von neun Produktherstellern, die Hinzufügung von drei Produktionsstätten und die Streichung einer Produktionsstätte des Zulassungsinhabers.

(3) Am 8. November 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen. In ihrer Stellungnahme gelangte die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung dieser Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.

(4) Am 8. November 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Produkteigenschaften der Biozidproduktfamilie "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family" in allen Amtssprachen der Union, die die beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.

(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family" zu ändern und die von der Brenntag GmbH beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.

(6) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2252 enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften von "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family" aufgeführt sind, unverändert.

(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Produkteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2252 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Produkteigenschaften im Register für Biozidprodukte verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Produkteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2252 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2252 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

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