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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1119 der Kommission vom 26. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der erforderlichen Informationen in einem Antrag auf Zulassung als ESG-Rating-Anbieter und in einem Antrag auf Anerkennung eines ESG-Rating-Anbieters
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1119 vom 01.09.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 12 Absatz 9 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Verordnung (EU) 2024/3005, insbesondere dem Ziel einer verbesserten Transparenz und Zuverlässigkeit in Bezug auf die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern, sollte mit der vorliegenden Verordnung sichergestellt werden, dass die Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für die Zwecke der Zulassung und Anerkennung von ESG-Rating-Anbietern zu übermitteln sind, ausreichen, damit die ESMa einschlägige fundierte Entscheidungen treffen kann.
(2) Die technischen Regulierungsstandards, die auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 12 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 festgelegten Befugnisse zu erlassen sind, sollten in einer einzigen delegierten Verordnung der Kommission zusammengeführt werden, um sicherzustellen, dass alle Bestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung als ESG-Rating-Anbieter festgelegt sind, in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(3) Die der ESMa übermittelten Informationen können Angaben zur Identität der Kontaktperson, der Geschäftsleitung oder des gesetzlichen Vertreters eines antragstellenden ESG-Rating-Anbieters sowie von Analysten, Mitarbeitern und anderen unmittelbar an ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligten Personen enthalten. Zu diesen Informationen gehören auch personenbezogene Daten. Im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten nur personenbezogene Daten angefordert werden, die die ESMa benötigt, um zu beurteilen, ob der Antrag auf Zulassung als ESG-Rating-Anbieter bzw. auf Anerkennung eines ESG-Rating-Anbieters die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/3005 erfüllt.
(4) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Daher sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMa im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgen.
(5) Personenbezogene Daten, insbesondere der Nachweis jedes Mitglieds der Geschäftsleitung eines ESG-Rating-Anbieters über das Fehlen von Vorstrafen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen, Betrug oder Veruntreuung, sollten von diesem ESG-Rating-Anbieter und der ESMa für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Beendigung der Tätigkeit der betreffenden Geschäftsleitung aufbewahrt werden.
(6) Damit die ESMa bewerten kann, ob die ESG-Rating-Anbieter den einschlägigen Rahmen einhalten, einschließlich der Maßnahmen und Schutzvorkehrungen, die von ESG-Rating-Anbietern in Bezug auf die Trennung der Rating-Tätigkeiten von anderen Tätigkeiten umzusetzen sind, sollten ESG-Rating-Anbieter, die gleichzeitig mit der Zulassung für eine Tätigkeit in der Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 auch eine Zulassung zur Bereitstellung von Referenzwerten gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen möchten, der ESMa diesbezüglich zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen.
(Stand: 01.09.2026)
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