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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1125 der Kommission vom 26. Mai 2026 zur Beendigung der Verfahren zur Erneuerung der Zulassungen für das Inverkehrbringen der genetisch veränderten Baumwolle der Sorten MON 88913 (MON-88913-8), MON 15985 (MON-15985-7), MON 1445 (MON-Ø1445-2), MON 531 × MON 1445 (MON-ØØ531-6 × MON-Ø1445-2) und MON 531 (MON-ØØ531-6) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 3262)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1125 vom 28.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/688 der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte MON 88913 (MON-88913-8) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Lebens- und Futtermitteln zugelassen. Diese Zulassung gilt außerdem für das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die die genetisch veränderte Baumwollsorte MON 88913 enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte, außer zum Anbau.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/685 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen genetisch veränderter Baumwolle der Sorte MON 15985 (MON-15985-7) zugelassen und die Zulassung bereits existierender aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte MON 15985 gewonnener Erzeugnisse erneuert.
(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/693 der Kommission 4 wurde die Zulassung für aus der bereits existierenden genetisch veränderten Baumwolle der Sorte MON 1445 (MON-Ø1445-2) gewonnene Erzeugnisse erneuert.
(4) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/695 der Kommission 5 wurde die Zulassung bereits existierender Erzeugnisse aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte MON 531 x MON 1445 (MON-ØØ531-6 x MON-Ø1445-2) erneuert und das Inverkehrbringen von aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte MON 531 x MON 1445 gewonnenem Baumwollsamenöl wurde zugelassen.
(5) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/689 der Kommission 6 wurde die Zulassung bereits existierender Erzeugnisse aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte MON 531 erneuert.
(6) Am 28. Februar 2024, 29. Februar 2024, 5. März 2024, 7. März 2024 und 8. März 2024 stellte Bayer Agriculture B.V. mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fünf Anträge auf Erneuerung der Zulassungen gemäß den fünf genannten Zulassungsbeschlüssen (im Folgenden "fünf Anträge auf Erneuerung").
(7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 beauftragte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") mit der Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf die fünf Anträge auf Erneuerung.
(8) Am 13. Mai 2025 gab die Behörde gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen der genetisch veränderten Baumwollsorte MON 88913 7 ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keinerlei Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen ihrer ursprünglichen, im Jahr 2013 erstellten Risikobewertung für die genetisch veränderte Baumwollsorte MON 88913 8 ändern würden.
(Stand: 02.06.2026)
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