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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1154 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Streichung von Methoxyfenozid, Penthiopyrad und Terpen-Gemisch QRD 460 aus der Liste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigten Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1154 vom 29.05.2026, ber. L 2026/90467)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden bzw. als gemäß der genannten Verordnung genehmigt gelten.

(2) Die Wirkstoffe Methoxyfenozid, Penthiopyrad und Terpen-Gemisch QRD 460 sind derzeit im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt. Für diese Wirkstoffe wurden keine Anträge auf Erneuerung gestellt oder es wurden Anträge gestellt und zurückgezogen. Da ihr jeweiliger Genehmigungszeitraum abgelaufen ist, gilt die Genehmigung für sie nicht mehr.

(3) Daher sollten diese Wirkstoffe aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 gestrichen werden.

(4) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2026

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).


.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1. In Teil B werden die folgenden Einträge gestrichen:

a) Eintrag 57, Penthiopyrad,

b) Eintrag 84, Terpen-Gemisch QRD 460.

2. In Teil E wird Eintrag 11, Methoxyfenozid, gestrichen.


ENDE

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