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Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/1188 der Kommission vom 23. März 2026 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und der Emissionsanforderungen für in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, des automatisierten Parkens von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen, der Anforderungen an die elektrische Sicherheit und an das hochentwickelte Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers für Kleinserienfahrzeuge und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie zur Aktualisierung der Liste alternativer UN-Regelungen in Teil II des genannten Anhangs

(ABl. L 2026/1188 vom 02.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen gemäß den in der Tabelle genannten entsprechenden Rechtsakten. Um den technologischen und rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, darin einen Verweis auf die neu erlassenen Verordnungen aufzunehmen, in denen Anforderungen für die Genehmigung von Fahrzeugen mit Fahrerassistenzsystemen und automatisiertem Parken sowie für die Genehmigung von Euro-7-Fahrzeugen festgelegt sind.

(2) Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich Fahrerassistenzsystemen sind insbesondere in UN-Regelung Nr. 171 2 festgelegt. Gemäß Anhang II Nummer E10 der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gelten die technischen Anforderungen der UN-Regelung Nr. 171 auf freiwilliger Basis (falls eingebaut). Um die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen, die mit solchen Systemen ausgestattet sind, zu ermöglichen, sollten diese Systeme in die Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen werden.

(3) Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission 4 enthält die Anforderungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen mit automatisiertem Parken. Damit die Hersteller eine EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragen können, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden und mit automatisiertem Parken ausgestattet sind, müssen diese Systeme in die Liste in der Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen werden.

(4) Die Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 enthält technische Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen von Euro-7-Fahrzeugen. Darüber hinaus sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission 6 Vorschriften, Verfahren und Prüfmethoden für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich der Abgas- und Verdunstungsemissionen festgelegt. Die Liste der Rechtsakte in der Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 muss ergänzt werden, um auch die jeweiligen Anforderungen für Euro-7-Fahrzeuge abzudecken.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission 7 enthält Vorschriften für On-Board-Überwachungssysteme, On-Board-Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch, den Umweltpass für Fahrzeuge und die bordeigene Anzeige von Umweltdaten sowie Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien. Diese Anforderungen und der Verweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 müssen in die Liste der Rechtsakte in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen werden.

(6) Einträge in Anhang II Teil I

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(Stand: 05.06.2026)

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