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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1211 der Kommission vom 2. Juni 2026 zur 357. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
(ABl. L 2026/1211 vom 02.06.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(2) Am 21. Mai 2026 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1989(2011) und 2253(2015) beschlossen, zwei Einträge aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu streichen.
(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2026
| Anhang |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter " Natürliche Personen" folgende Einträge gestrichen:
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ENDE |
(Stand: 21.07.2026)
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