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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1221 der Kommission vom 4. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf befristete, zielgerichtete operative Entlastungsmaßnahmen und zielgerichtete Multiplikatoren für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für das Marktrisiko
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1221 vom 11.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 461a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um unter anderem die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vorgenommene grundlegende Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB), bei der es sich um ein umfassendes Paket von Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko handelt, als Meldepflicht in die genannte Verordnung aufzunehmen. Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde zudem die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um unter anderem die FRTB-Standards in verbindliche Anforderungen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko umzuwandeln.
(2) Angesichts des intensiven Wettbewerbs bei internationalen Handelstätigkeiten wurden die FRTB-Standards unter der Prämisse angenommen, dass sie in allen Rechtsräumen sowohl inhaltlich als auch zeitlich so umgesetzt werden, dass die Institute auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für ihre Handelstätigkeiten vorfinden. Die Überwachung der Umsetzung der FRTB-Standards in anderen im BCBS vertretenen Rechtsräumen und insbesondere in Ländern mit vielen international tätigen Banken hat Verzögerungen und zahlreiche Abweichungen von den internationalen Standards und somit ein erhebliches Risiko von Verzerrungen des internationalen Wettbewerbs aufgezeigt. Um diesem Risiko entgegenzuwirken und um weitere Informationen über die Zeitpläne für die Umsetzung und die tatsächlichen Vorschriften in anderen Rechtsräumen einzuholen, machte die Kommission zweimal von der Befugnis nach Artikel 461a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, mittels delegierter Verordnungen 4 die Anwendung der FRTB-Standards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in der Union zu verschieben, nämlich auf den 1. Januar 2027.
(3) In den letzten Monaten hat die Überwachung der Umsetzung der FRTB-Standards gezeigt, dass die meisten Länder zwar tatsächlich Fortschritte bei der Umsetzung dieser Standards erzielt haben, die Zeitpläne für die Umsetzung und die endgültigen Vorschriften in Ländern mit vielen international tätigen Kreditinstituten jedoch nach wie vor ungewiss sind. Um erhebliche Wettbewerbsnachteile für Kreditinstitute aus der Union bei ihren Handelstätigkeiten zu vermeiden, sollte der Aufsichtsrahmen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko vorübergehend für drei Jahre geändert werden. Die gezielten Änderungen sollten spezifische Aspekte des Aufsichtsrahmens betreffen, bei denen Abweichungen in anderen Rechtsräumen festgestellt wurden oder äußerst wahrscheinlich sind.
(4) Um den Kreditinstituten Sicherheit und regulatorische Stabilität in Bezug auf den Marktrisikorahmen zu bieten, den sie für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen verwenden müssen, sollte die Dauer der Entlastungsmaßnahmen drei Jahre betragen, d. h. bis zum 31. Dezember 2029, dem in der Befugnisübertragung gemäß Artikel 461a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Höchstzeitraum.
(5) Um die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes (AIMA) für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zu erhalten, müssen Kreditinstitute im Einklang mit den Basler Standards gemäß Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den in Artikel 325bg
(Stand: 14.09.2026)
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