Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1233 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur Festlegung der Spezifikationen des gemeinsamen Adressierungsdienstes für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1233 vom 12.06.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 13,
nach Anhörung des Ausschusses für die Erleichterung der Digitalisierung in Verkehr und Handel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2019/1239 eingerichteten europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr können Anmelder und Datendienstleister (Absender) ihren Meldepflichten über eine System-zu-System-Verbindung zum Meldeschnittstellenmodul (RIM) der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr (MNSWs) nachkommen.
(2) Das nach den Spezifikationen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2790 der Kommission 2 entwickelte RIM gewährleistet die technische Interoperabilität und die Verwendung eines harmonisierten Satzes von Nachrichten für den Datenaustausch mit den MNSWs. Bevor Absender Daten mit MNSWs über das RIM austauschen, müssen die Verbindungsdetails manuell konfiguriert werden. Dies ist auch bei Änderungen der Verbindungsdetails erforderlich. Der gemeinsame Adressierungsdienst sollte dieses Problem lösen, indem er die automatische Konfigurierung der direkten System-zu-System-Verbindung erleichtert.
(3) Dazu sollte der gemeinsame Adressierungsdienst die dynamische Entdeckung nutzen, die die Flexibilität und Skalierbarkeit des MNSW-Netzes gewährleistet. Die Absender sollten den gemeinsamen Adressierungsdienst nutzen können, um eine direkte System-zu-System-Datenverbindung zwischen ihrem AS4-Zugangspunkt und einem RIM aufzubauen, indem sie automatisch die jeweils neuesten RIM-Verbindungsdetails abrufen.
(4) Der gemeinsame Adressierungsdienst sollte die Notwendigkeit menschlicher Eingriffe auf ein Minimum verringern und somit die Kosten und das Fehlerrisiko proportional senken und das Netz flexibel machen, wenn sich die Verbindungsdetails seiner Teilnehmer ändern, z.B. Endpunktinformationen und öffentliche Zertifikate.
(5) Um die Interoperabilität zu gewährleisten und die Einführungskosten zu senken, sollte der gemeinsame Adressierungsdienst auf der gleichen Technik und den gleichen Normen beruhen, die auch für das RIM verwendet werden.
(6) Der zentrale Lokalisierungsknoten sollte die Teilnehmerkennungen und die Standorte der Publisher-Knoten enthalten und zentral betrieben werden, damit diese Daten im öffentlichen Domänennamensystem (DNS) stets auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(7) Um die Resilienz des Dienstes zu erhöhen und das Risiko des Auftretens eines einzelnen Fehlerpunktes (SPoF) zu mindern, sollte jeder Mitgliedstaat seinen eigenen Publisher-Knoten betreiben, der alle nötigen Verbindungsdetails des betreffenden RIM enthalten sollte.
(8) Um auch für die Behörden der Mitgliedstaaten, die die MNSWs verwalten, die Skalierbarkeit und Flexibilität zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, als Alternative zur manuellen Vorkonfiguration der Daten in ihrem RIM die Verbindungsdetails der AS4-Zugangspunkte der Absender auch in ihren Publisher-Knoten zu speichern.
(9) Um seinen Publisher-Knoten für Nutzer des gemeinsamen Adressierungsdienstes auffindbar zu machen, damit die Richtigkeit und Verfügbarkeit der Adresse des Publisher-Knotens im öffentlichen DNS sichergestellt und verhindert wird, dass Nutzer des gemeinsamen Adressierungsdienstes stillgelegte oder nicht vorhandene Publisher-Knoten entdecken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Angaben zu ihrem Publisher-Knoten über den zentralen Lokalisierungsknoten zu registrieren, zu aktualisieren und zu löschen.
(10) Die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr bilden einen grenzüberschreitenden digitalen öffentlichen Dienst im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 (im Folgenden "Gesetz für ein interoperables Europa"). Mit der vorliegenden Verordnung werden neue verbindliche Anforderungen eingeführt, die den genannten digitalen öffentlichen Dienst bzw. die genannten digitalen öffentlichen Dienste berühren und die somit einer Interoperabilitätsbewertung gemäß Artikel 3 des Gesetzes für ein interoperables Europa zu unterziehen sind. Dementsprechend wurde eine Bewertung der Interoperabilität durchgeführt und der Bericht dieser Bewertung wird im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2790 der Kommission.
Außerdem bezeichnet der Ausdruck
(Stand: 16.06.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion