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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1288 der Kommission vom 12. Juni 2026 über die eigenständige Aussetzung der Derivathandelspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1288 vom 15.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 32a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dürfen finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der Clearingpflicht nach Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen, Geschäfte mit anderen finanziellen Gegenparteien oder anderen nichtfinanziellen Gegenparteien mit Derivaten, die einer Derivatekategorie angehören, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der Handelspflicht unterliegt, nur auf geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen ("multilateral trading facilities", MTF), organisierten Handelssystemen ("organised trading facilities", OTF) oder Drittlandshandelsplätzen, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt sind, abschließen (im Folgenden "Derivathandelspflicht"). Daraus folgt, dass die Derivathandelspflicht es diesen Gegenparteien untersagt, Geschäfte mit diesen Derivaten auf einem Drittlandhandelsplatz abzuschließen, der nicht nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt ist. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter anderem durch die Einführung eines neuen Artikels 32a geändert, der es der Kommission ermöglicht, im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Derivathandelspflicht in Bezug auf bestimmte finanzielle Gegenparteien auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats auszusetzen, sofern die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2) Am 8. November 2024 ging bei der Kommission ein Antrag der Autorité des Marchés Financiers (AMF) auf Aussetzung der Derivathandelspflicht gemäß Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf drei in ihre Zuständigkeit fallende finanzielle Gegenparteien ein: BNP Paribas SA, Société Générale Sa und Crédit Agricole CIB.

(3) Am 14. März 2025 ging bei der Kommission ein Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Aussetzung der Derivathandelspflicht gemäß Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf eine in ihre Zuständigkeit fallende finanzielle Gegenpartei ein: Deutsche Bank AG.

(4) Nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss die zuständige Behörde nachweisen, dass eine in ihre Zuständigkeit fallende finanzielle Gegenpartei regelmäßig als Market-Maker im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bei einem OTC-Derivat fungiert, das der Derivathandelspflicht unterliegt. Zu diesem Zweck legten die AMF und die BaFin schriftliche Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien Mitglieder bestimmter MTF in der EU und bestimmter SEF (Swap-Ausführungssysteme) sind, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als gleichwertig anerkannt sind, und dass sie auf Preisanfragen ("request for quote" - RFQ) von Kunden mit Kursofferten für Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, antworten. Die AMF und die BaFin haben auch Daten über die Handelstätigkeiten der antragstellenden finanziellen Gegenparteien in bestimmten MTF in der EU und in bestimmten SEF in den USa vorgelegt, die gemäß Artikel 28

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