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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1291 der Kommission vom 12. Juni 2026 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format der Insiderlisten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1210 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1291 vom 15.06.2026)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2022/1210

Archiv: 2022; 2016

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch ( Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht (im Folgenden "Unternehmen") und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen gemäß einem genau festgelegten Format eine Liste aller Personen aufstellen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, wenn diese Personen für sie auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die sie Zugang zu Insiderinformationen haben, wie Berater, Buchhalter oder Ratingagenturen, (im Folgenden "Insiderliste") und müssen diese Liste aktualisieren. Die Festlegung eines genauen Formats, insbesondere auch die Verwendung von Standardvorlagen, sollte die einheitliche Anwendung der Anforderung, Insiderlisten zu erstellen und sofort zu aktualisieren, erleichtern. Die Festlegung eines solchen genauen Formats sollte auch gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, um die Integrität der Finanzmärkte schützen und möglichen Marktmissbrauch untersuchen zu können.

(2) Mit Artikel 18 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, das genaue Format der Insiderlisten und für die Aktualisierung von Insiderlisten festzulegen, was die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 der Kommission 2 ausgeführt hat. Mit der Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geändert, um Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, die Beschränkung ihrer Insiderliste auf Personen zu gestatten, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position beim Emittenten jederzeit auf Insiderinformationen zugreifen können, wobei die Mitgliedstaaten die Wahlmöglichkeit erhielten, solche Emittenten bei Vorliegen spezifischer Bedenken hinsichtlich der Integrität des nationalen Marktes zur Vorlage umfassenderer Insiderlisten zu verpflichten, die alle Personen mit Zugang zu Insiderinformationen enthalten. Mit der Verordnung (EU) 2019/2115 wurde in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auch eine neue Befugnisübertragung an die Kommission vorgesehen, das Format dieser umfangreicheren Insiderlisten festzulegen, und vorgeschrieben, dass dieses Format im Vergleich zu dem in Artikel 18 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Format mit einem verringerten Verwaltungsaufwand verbunden sein sollte ("vereinfachtes Format"). Diese Befugnis übte die Kommission mit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1210 der Kommission 4 aus, mit der die Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 aufgehoben wurde. Mit der Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 weiter geändert, indem die Befugnisübertragung in Artikel 18 Absatz 6 gestrichen und die Befugnisübertragung in Artikel 18 Absatz 9 durch eine neue Befugnisübertragung an die Kommission ersetzt wurde, die technischen Durchführungsstandards in Bezug auf das vereinfachte Format der Insiderlisten zu überprüfen, um die Verwendung dieses Formats auf alle in

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(Stand: 22.06.2026)

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