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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1353 der Kommission vom 15. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/617 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Metalaxyl-M

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1353 vom 16.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 der Kommission 2 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Metalaxyl-M erneuert.

(2) Die Genehmigungsbedingungen für den Wirkstoff Metalaxyl-M, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgenommen wurden, umfassen einen Höchstgehalt von 0,18 g/kg für die Verunreinigung CGA226048 (2-[(2,6-Dimethyl-phenyl)-(2-methoxyacetyl)-amino]-propionsäure-1-methoxycarbonyl-ethylester) sowie die Beschränkung, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metalaxyl-M zur Saatgutbehandlung nur bei Saatgut zugelassen werden darf, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist.

(3) Am 17. Juni 2020 beantragte die Syngenta Crop Protection AG gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beim berichterstattenden Mitgliedstaat, Belgien, die Genehmigungsbedingungen für Metalaxyl-M dahin gehend zu ändern, dass die Beschränkung bezüglich der Aussaat von Saatgut aufgehoben und der Höchstgehalt für die Verunreinigung CGA226048 aktualisiert werden sollten. Der Antrag wurde vom berichterstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(4) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die vorgeschlagene neue Verwendung des Wirkstoffs Metalaxyl-M und den vorgeschlagenen aktualisierten Höchstgehalt der Verunreinigung CGA226048 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Hinblick auf die potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt bewertet und einen überarbeiteten Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt, der am 9. März 2021 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und der Kommission vorgelegt wurde.

(5) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 leitete die Behörde den überarbeiteten Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung zur Stellungnahme an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten weiter und machte ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurden beim Antragsteller zusätzliche Informationen angefordert. Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertete die zusätzlichen Informationen und übermittelte den überarbeiteten Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung am 13. April 2023 der Kommission und der Behörde.

(6) Am 3. Oktober 2023 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 4 dazu, ob angenommen werden kann, dass die vorgeschlagene neue Verwendung des Wirkstoffs Metalaxyl-M und der vorgeschlagene aktualisierte Höchstgehalt der Verunreinigung CGA226048 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen.

(7) In ihrer Schlussfolgerung befand die Behörde, dass bei einem Gehalt von weniger als 10 g/kg der Verunreinigung CGA226048 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(8) Auf Grundlage der Schlussfolgerung der Behörde legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 22. Mai 2024 ein Addendum zum Überprüfungsbericht zu Metalaxyl-M und einen Verordnungsentwurf vor.

(9) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1718 der Kommission 5 änderte die Kommission die Genehmigung für Metalaxyl-M dahin gehend, dass sie einen überarbeiteten Höchstgehalt für CGA226048 festlegte.

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(Stand: 17.06.2026)

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