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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1356 des Rates vom 15. Juni 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands

(ABl. L 2026/1356 vom 15.06.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 8. Oktober 2024 die Verordnung (EU) 2024/2642 angenommen.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 16. März 2026 hat der Rat die Russische Föderation und ihre Akteure entschieden für ihre anhaltenden, koordinierten und langjährigen hybriden Kampagnen verurteilt, die darauf abzielen, die Sicherheit, Resilienz und demokratischen Grundlagen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Partner zu bedrohen und zu untergraben sowie die Unterstützung für die Ukraine und ihre Verteidigungsfähigkeit zu untergraben, und sie dafür zur Rechenschaft gezogen. Der Rat erklärte, dass die Union weiterhin im Rahmen eines strategischen Ansatzes zur Abwehr der hybriden Bedrohungen durch Russland handeln wird, unter anderem durch asymmetrische und verhältnismäßige Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht.

(3) Die Union verurteilt weiterhin unbeirrbar die böswilligen Aktivitäten Russlands gegen die Union, ihre Mitgliedstaaten, internationale Organisationen und Drittländer.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass zehn natürliche Personen und eine Organisation in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 aufgenommen werden sollten.

(5) Die Verordnung (EU) 2024/2642 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2026.

1) ABl. L, 2024/2642, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2642/oj.


.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 wird wie folgt geändert:


ENDE

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