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Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz - EU Bund

Entscheidung 2026/1374 der EFTA-Überwachungsbehörde vom 4. März 2026 über die Änderung der materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Änderung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021

(ABl. L 2026/1374 vom 18.06.2026)



Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Überwachungsbehörde") -

gestützt auf

das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen"), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Am 16. Dezember 2020 hat die Überwachungsbehörde die Entscheidung Nr. 156/20/COL zum Erlass von Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 1 erlassen (im Folgenden "EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde"). Am 26. Januar 2022 hat die Überwachungsbehörde die Entscheidung Nr. 010/22/COL zur Ergänzung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 erlassen 2.

Diese Leitlinien entsprechen den Leitlinien der Europäischen Kommission (im Folgenden "Kommission") für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 3 (im Folgenden " EHS-Leitlinien der Kommission"), die am 21 September 2020 angenommen und durch die Mitteilung der Kommission vom 24. November 2021 zur Ergänzung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 4 ergänzt wurden.

Die Kommission hat am 23. Dezember 2025 eine Mitteilung zur Änderung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 5 (im Folgenden " EHS-Leitlinien") erlassen.

Die Ergänzungen zu den EHS-Leitlinien der Kommission sind auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR") von Bedeutung.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten EWR einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Die EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde sollten entsprechend den Änderungen der EHS-Leitlinien der Kommission geändert werden 6.

Mit den vorliegenden Änderungen der EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde wird ein aktualisierter Faktor für die Berechnung der Ausgleichsbeträge für indirekte Emissionskosten, die den Beihilfeempfängern ab 2026 entstehen, festgelegt, die Liste der beihilfefähigen Sektoren erweitert, den EFTA-Staaten die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Bedingungen Sektoren oder Teilsektoren anzumelden, die nicht in Anhang I der EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde aufgeführt sind, und die Beihilfehöchstintensität für Sektoren erhöht, für die bereits von einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgegangen wird. Damit wird der Zweck verfolgt, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen im EWR zu mindern. Die Änderungen sind wichtig, um sowohl die Verhältnismäßigkeit der nach den EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde gewährten Beihilfemaßnahmen zu gewährleisten als auch das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern, und stehen daher im Einklang mit den Randnummern 67 und 68 der EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde, die mit Wirkung vom 1. Januar 2026 anwendbar sind. Die Änderungen an Anhang I in Form der Tabelle 2 der EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde gelten für Kosten, die ab dem 1. Januar 2025 anfallen, d. h., EFTA-Staaten, die entscheiden, in den neu förderfähigen Sektoren Entschädigungen für indirekte Emissionskosten zu gewähren, können dies bereits für indirekte Emissionskosten tun, die ab 2025 anfallen.

Ferner wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission 7 8 der Ansatz für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage von Produkt-Benchmarks mit Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom im Einklang mit Artikel 10a

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