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Beschluss Nr. 2/2026 der Generalsekretärin des Rates der Europäischen Union vom 30. Januar 2026 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Beschränkung der Rechte betroffener Personen für die Zwecke von restriktiven Maßnahmen
C/2026/866
(ABl. C, C/2026/866 vom 09.02.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 235 Absatz 4 und Artikel 240 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1, insbesondere auf Artikel 25,
gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 13. Juni 2025, der gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2018/1725 sind die Grundsätze und Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch alle Organe und Einrichtungen der Union sowie die Rechte betroffener Personen festgelegt.
(2) In bestimmten Fällen kann das Generalsekretariat des Rates (GSR) verpflichtet sein, die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Zielen von restriktiven Maßnahmen in Einklang zu bringen. Es könnte auch verpflichtet sein, die Rechte einer betroffenen Person gegenüber den Grundrechten und -freiheiten anderer betroffener Personen abzuwägen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 vor, dass jedes Organ und jede Einrichtung der Union die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des Artikels 4, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken kann. Sofern Beschränkungen nicht in einem auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakt vorgesehen sind, müssen interne Vorschriften erlassen werden, nach denen das GSR befugt ist, diese Rechte zu beschränken.
(3) Der Rat kann im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen. Die Rechtsakte zur Verhängung restriktiver Maßnahmen werden vom Hohen Vertreter in Bezug auf den GASP-Beschluss auf der Grundlage von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union ( EUV) vorgeschlagen. Die restriktiven Maßnahmen können Embargos für Ausfuhren von Waffen und von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet wird, Einreiseverbote in die Union für benannte Personen, das Einfrieren von Vermögenswerten benannter Personen und Organisationen sowie andere allgemeine Wirtschaftssanktionen wie Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr bestimmter Waren oder Dienstleistungen, Verbote der Erbringung von Finanz- oder sonstigen Dienstleistungen und Beschränkungen des Zugangs zu den Kapitalmärkten umfassen. Darüber hinaus legen der Hohe Vertreter und die Kommission auf der Grundlage von Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) einen gemeinsamen Vorschlag für eine Verordnung vor, wenn die restriktiven Maßnahmen aus wirtschaftlichen oder finanziellen Beschränkungen bestehen, die von den Wirtschaftsteilnehmern in der Union direkt umgesetzt werden müssen.
(4) Im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates 2 und in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates 3 sind die Kriterien für die Aufnahme in die Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind und gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden sollen, festgelegt. Im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP und in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 werden auch die Handlungen, die zu diesem Zweck als terroristische Handlungen gelten, und die anzuwendenden restriktiven Maßnahmen definiert. Diese Maßnahmen betreffen das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit.
(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates 4 sowie den Verordnungen (EG) Nr. 881/2002 des Rates
(Stand: 10.02.2026)
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