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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1519 der Kommission vom 6. Juli 2026 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die Informationen, die ein Zentralverwahrer seiner zuständigen Behörde im Rahmen des Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegen hat
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1519 vom 14.10.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 10 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die mit der Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 an der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgenommenen Änderungen erfordern eine entsprechende Änderung einiger Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission 3.
(2) Angesichts der Stärkung der Rolle der einschlägigen Behörden und gegebenenfalls der in Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 genannten Behörden im Überprüfungs- und Bewertungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sollten die zuständigen Behörden diesen Behörden die Informationen übermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, welche über das Funktionieren der vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme hinaus auf die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und anderer Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf das Funktionieren der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme ausgeweitet wurden. Angesichts des mit der Verordnung (EU) 2023/2845 eingeführten längeren Überprüfungszeitraums von drei Jahren sollten Zentralverwahrer verpflichtet werden, den zuständigen Behörden bestimmte neue Informationselemente zu melden. Außerdem müssen die in Artikel 22 Absätze 1, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Meldepflichten vorhersehbarer gestaltet werden, um den Verwaltungsaufwand sowohl für Zentralverwahrer als auch für die zuständigen Behörden zu vermindern und Ad-hoc-Informationsersuchen zu verringern.
(3) Um eine Mindestharmonisierung sicherzustellen, den zuständigen Behörden den Vergleich der erhaltenen Informationen zu ermöglichen und die aufsichtliche Konvergenz zu fördern, sollten die Zentralverwahrer ihrer zuständigen Behörde eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen übermitteln, die sie seit der letzten Überprüfung ihrer Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen durch ihre zuständige Behörde an diesen Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgenommen haben. Aufgrund der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 neu festgelegten, verringerten Mindesthäufigkeit der Überprüfung und Bewertung und unter Berücksichtigung der neuen Elemente, die sich aus den seit Einführung des Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens gewonnenen Aufsichtserfahrungen ergeben haben, sollte dieser Bericht detailliertere Informationen über die Änderungen enthalten, die während des betreffenden Überprüfungszeitraums an den Kernelementen der Struktur und Funktionsweise des Zentralverwahrers aus aufsichtlicher Sicht eingetreten sind. Zu diesen Kernelementen sollten die Gruppenstruktur des Zentralverwahrers, seine Leitung und Gesellschafter, seine Tätigkeiten oder Dienstleistungen sowie die Beendigung von Dienstleistungen und Verbindungen gehören. Eine Reihe von Informationselementen zu Änderungen des Risikomanagementrahmens des Zentralverwahrers in Bezug auf rechtliche Risiken, allgemeine Geschäftsrisiken und operationelle Risiken sollte in die regelmäßigen Informationen aufgenommen werden, die den zuständigen Behörden für die Überprüfung und Bewertung zu übermitteln sind.
(4) Da Zentralverwahrer ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern erbringen können, sollte sich die Überprüfung der Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die ein Zentralverwahrer zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
(Stand: 16.10.2026)
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