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Verordnung (EU) 2026/1546 der Kommission vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benomyl, Carbendazim und Thiophanat-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1546 vom 09.07.2026)
Hinweis d. Red.: Die Änderungen aus Punkt 1 und Punkt 2 sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Wirkstoffe Carbendazim und Thiophanat-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.
(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Carbendazim lief am 30. November 2014 aus und es wurde kein Antrag auf Erneuerung gestellt.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Thiophanat-methyl wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1498 der Kommission 2 nicht erneuert. Innerhalb der festgesetzten Frist war ein Antrag auf Erneuerung seiner Genehmigung gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 3 gestellt worden, der nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 beschriebenen Verfahren bewertet worden war. Der Antragsteller entschied sich jedoch dafür, den Antrag zurückzuziehen. Trotzdem veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") auf der Grundlage der Bewertung dieses Antrags ihre Schlussfolgerung zum Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung für den Wirkstoff Thiophanat-methyl 5, in der eine Reihe von kritischen Problembereichen und Datenlücken festgestellt wurden. Die Behörde gelangte insbesondere zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund des klastogenen Potenzials von Thiophanat-methyl keine toxikologischen Referenzwerte für die Bewertung des Verbraucher- und Verwenderrisikos ableiten ließen. Ausgehend von dem Dossier zu Thiophanat-methyl wies die Behörde darauf hin, dass Carbendazim ebenfalls ein klastogenes Potenzial aufweisen könnte.
(4) In ihrer früheren mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 6 zur Überprüfung aller geltenden RHG für Carbendazim und Thiophanat-methyl stellte die Behörde fest, dass die beiden Stoffe eine übereinstimmende Wirkungsweise und ähnliche Stoffwechselmuster aufweisen. In Anbetracht der in den Schlussfolgerungen des Peer-Reviews aufgeworfenen Bedenken aufgrund der potenziellen Klastogenität von Carbendazim und Thiophanat-methyl ersuchte die Kommission die Behörde um ein mit Gründen versehenes Gutachten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit einer Bewertung der toxikologischen Eigenschaften von Carbendazim und Thiophanat-methyl. In ihrem mit Gründen versehenen Gutachten 7 kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Datenlage darauf hindeutet, dass Carbendazim und Thiophanat-methyl aneugen sind, und schlug toxikologische Referenzwerte für beide Wirkstoffe vor. Die toxikologischen Referenzwerte wurden von der Behörde in zwei späteren mit Gründen versehenen Gutachten 8, 9 bestätigt und tragen den toxikologischen Eigenschaften der Wirkstoffe Rechnung.
(5) Carbendazim wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 als mutagener Stoff der Kategorie 1B und als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft 11, und die Behörde schlussfolgerte, dass Thiophanat-methyl die Kriterien für die Einstufung als endokrinschädigend in Bezug auf die Schilddrüsen-Modalität (T-Modalität) erfüllt 12.
(6) Im Jahr 2021 13
(Stand: 09.07.2026)
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