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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1559 der Kommission vom 10. Juli 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags Italiens auf Nichtanwendung der Prioritätstabelle der streckenseitig unterstützten Level gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4714)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2026/1559 vom 14.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste mit Vorschriften/zurGenehmigung/Annahme/Festlegung/Ergänzung ... der RL (EU) 2016/797 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 11. November 2024 stellte Italien bei der Kommission den Antrag, bei den Fahrzeugen der Plattform Vectron X4 (Release SW E2.05a oder F1.08a) von Siemens bis zum 31. Dezember 2026 von der Anwendung der Nummer 5.10.2.4 des Subset-026 2 abzusehen, das unter Index 4 der Tabelle a 2 in Anlage a zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 3 aufgeführt ist (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt.
(2) Unter Nummer 5.10.2.4 des unter Index 4 der Tabelle a 2 in Anlage a zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 aufgeführten Subset-026 wird festgelegt, dass es eine feststehende Prioritätstabelle der streckenseitig unterstützten Level des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) geben muss, die an die fahrzeugseitige Signalgebungsausrüstung zu senden ist.
(3) Das im Antrag genannte Vorhaben betrifft 570 Fahrzeuge der Plattform Vectron X4 von Siemens, die mit fahrzeugseitigem ETCS-Teilsystem der baseline 3 (Release SW E2.05a oder F1.08a) ausgerüstet sind und mit Verwendungsgebiet in Italien genehmigt werden sollen. Diese Fahrzeuge gehören zu fünf ERATV-Typen zugelassener Fahrzeuge: i) 11-057-0080-9-001-001, ii) 11-057-0081-7-001-001, iii) 11-057-0085-8-001-001, iv) 11-057-0086-6-001-001 und v) 11-057-0088-2-001-001.
(4) Den von Italien vorgelegten Unterlagen zufolge würde die Einhaltung der Nummer 5.10.2.4 des gemäß Index 4 der Tabelle a 2 in Anlage a zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 vorgeschriebenen Subset-026 wirtschaftliche Einbußen in Höhe von 56.250.000 EUR bedeuten, da die Lokomotiven nicht für die Aufgaben eingesetzt werden könnten, für die sie beschafft wurden. Die Lokomotiven sind mit ETCS ausgerüstet, das jedoch in Italien noch nicht zugelassen ist, da die erforderlichen Kompatibilitätsprüfungen für die betreffenden ERATV-Typen noch nicht abgeschlossen sind.
(5) Als alternative Maßnahme schlägt Italien vor, eine von Siemens für Italien entwickelte ETCS-Level-Deaktivierungsfunktion anzuwenden, die durch eine unabhängige Sicherheitsbewertung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die betreffenden ERATV-Typen zugelassener Fahrzeuge positiv bewertet wurde. Diese ETCS-Level-Sperrfunktion ermöglicht es, die Fahrzeuge trotz sowohl fahrzeugals auch streckenseitig installierten ETCS unter dem nationalen italienischen Zugsteuerungssystem (SCMT) zu betreiben. Diese alternative Maßnahme wird durch das Dekret Nr. 1/2016 über nationale Vorschriften für Teilsysteme von Eisenbahnfahrzeugen, einschließlich der fahrzeugseitigen Zugsteuerungs-, Zugsicherungs- und Signalgebungsteilsysteme, ergänzt, in dem die Umsetzung und der Betrieb des SCMT-Systems festgelegt sind. Diese nationale Vorschrift wurde der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert 4. Darüber hinaus verpflichtet Italien den Antragsteller dazu, die einschlägigen europäischen Normen und ergänzenden Unionsvorschriften sowie die nationalen Vorschriften und die Vorschriften des Infrastrukturbetreibers anzuwenden 5.
(6) Außerdem ist die Nichtanwendung strikt auf die einzelnen Fahrzeuge der Plattform Vectron X4 (Release SW E2.05a oder F1.08a) von Siemens zu beschränken, die der Kommission von Italien gemeldet wurden. Italien sollte der Kommission die europäische Fahrzeugnummer (EVN) der 15 Fahrzeuge im Anhang mitteilen, für die die EVN noch nicht verfügbar ist. Darüber hinaus sollte Italien gestattet werden, die jeweiligen Kennnummern dieser Fahrzeuge zu ändern, wobei die Kommission davon entsprechend in Kenntnis zu setzen ist. Eine solche Änderung sollte Italien unverzüglich der Kommission mitteilen.
(Stand: 16.07.2026)
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