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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1566 der Kommission vom 13. Juli 2026 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen und der Fristen für die Vorlage der jährlichen Metadaten und der Qualitätsberichte für das Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" für das Bezugsjahr 2027 gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1566 vom 14.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2019/2152

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Daten für das Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 sind im Rahmen des Politikprogramms für die digitale Dekade 2 zur Überwachung der Digitalziele der Union für 2030 erforderlich, zu denen etwa der Indikator der digitalen Intensität für den digitalen Wandel von Unternehmen oder die Einführung von Cloud-Computing-Dienstleistungen oder künstlicher Intelligenz gehören. Ferner liefert dieses Thema Informationen über verschiedene andere Politikbereiche der Union, die mit den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-2029 in Verbindung stehen, unter anderem den neuen Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in Europa und die Mitteilung über ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr.

(2) Damit die Qualität der Daten bewertet werden kann und sichergestellt ist, dass die Daten für das Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" vergleichbar und harmonisiert sind, müssen Fristen für Metadaten und Qualitätsberichte festgelegt werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für das Bezugsjahr 2027 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten für das Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152, die den technischen Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Artikel 2

(1) Der jährliche Metadatenbericht für das Bezugsjahr 2027 zum Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" wird der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Mai 2027 übermittelt.

(2) Der jährliche Qualitätsbericht für das Bezugsjahr 2027 zum Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" wird der Kommission (Eurostat) bis zum 5. November 2027 übermittelt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2026

1) ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2152/oj.

2) ABl. L 323 vom 19.12.2022 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2481/oj.


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Technische Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" Anhang


Variablen Wie in der Spalte "Variable" der nachstehenden Tabelle angegeben
Maßeinheit Die Maßeinheit ist für die meisten Variablen die Zahl der Unternehmen; diese sollte als absoluter Wert angegeben werden. Zu den Ausnahmen zählen:
1) Variablen im Zusammenhang mit Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen (Beschäftigte), für die die absolute Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen zu übermitteln ist, und
2) Variablen zu Umsatz, Werten und Kosten, die in Millionen Landeswährung zu übermitteln sind.
Bezugszeitraum 2026 für Variablen betreffend: Hintergrundvariablen, Web-Verkäufen von Waren oder Dienstleistungen, Verkäufe über elektronischen Datenaustausch (Electronic Data Interchange - EDI), Rechnungsstellung und Variable (92), 2027 für alle anderen Variablen.
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