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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1720 des Rates vom 13. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
(ABl. L 2026/1720 vom 13.07.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.
(2) In der Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe Vertreterin") im Namen der Europäischen Union zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2020 ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle ist ein strategisches Ziel der Union. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte ist ein Grundwert der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 hat der Europäische Rat bekräftigt, dass das humanitäre Völkerrecht, einschließlich der Vorschriften über die Behandlung von Kriegsgefangenen, uneingeschränkt geachtet werden muss, und im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine begangene sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt auf das Schärfste verurteilt werden muss seine feste Entschlossenheit, sicherzustellen, dass die Verantwortlichen für Kriegsverbrechen und andere schwerste Verbrechen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine in vollem Umfang zur Rechenschaft gezogen werden..
(4) In ihrer Erklärung am 13. Januar 2025 vor dem Arria-Formel-Treffen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen "Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht gegen ukrainische Kriegsgefangene und zivile Gefangene (Violations of international humanitarian law against Ukrainian prisoners of war and civilian detainees)" hat die Union Folter, Misshandlung und Tötung ukrainischer Kriegsgefangener und inhaftierter Zivilpersonen auf das Schärfste verurteilt, ungehinderten Zugang des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zu allen inhaftierten Personen gefordert und bekräftigt, dass die Rechenschaftspflicht für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht gewährleistet werden muss.
(5) In diesem Zusammenhang sollten acht Personen und eine Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(6) Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2026.
| Anhang |
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird wie folgt geändert: