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Verordnung (EU) 2026/1724 des Rates vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben
(ABl. L 2026/1724 vom 14.07.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf die Verordnung (GASP) 2026/1705 des Rates vom 13. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 9. Oktober 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2135 2 und die Verordnung (EU) 2023/2147 3 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben, angenommen. Zu diesen Maßnahmen gehören ein Reiseverbot, das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen und das Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
(2) Am 21. April 2026 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik anlässlich des dritten Jahrestages des Kriegsausbruchs in Sudan eine Erklärung im Namen der Union abgegeben. In der Erklärung wurde hervorgehoben, dass durch den Konflikt zwischen den sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces - SAF), den Rapid Support Forces (RSF) und den ihnen jeweils angeschlossenen Milizen Leben zerstört und die in der Revolution der Jahre 2018 und 2019 zum Ausdruck gebrachten Bestrebungen der Bevölkerung zunichte gemacht werden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Union alle zur Verfügung stehenden Instrumente - einschließlich diplomatischer Bemühungen und restriktiver Maßnahmen - einsetzen werde, um auf Frieden hin zu drängen, einschließlich weiterer Sanktionen gegen die sudanesische Kriegswirtschaft.
(3) Angesichts der sehr ernsten Lage in Sudan hat der Rat am 13. Juli 2026 den Beschluss (GASP) 2026/1705 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 angenommen, mit dem ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr und der Verbringung - ob unmittelbar oder mittelbar - von Gold eingeführt werden, wenn dieses seinen Ursprung in Sudan hat und aus Sudan in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde, sowie ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr - ob unmittelbar oder mittelbar - von für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung in Sudan verwendbaren Gütern mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan.
(4) Der Rat hat bestimmte Güter ermittelt, die seiner Ansicht nach im Mittelpunkt des Prozesses des Goldbergbaus bzw. der Goldgewinnung in Sudan stehen. Um die ordnungsgemäße Beendigung bestehender einschlägiger Verträge zu ermöglichen, ist es angezeigt, eine vorübergehende Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr dieser Güter vorzusehen.
(5) Diese Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Zur Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2026/1705 ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(6) Die Verordnung (EU) 2023/2147 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2023/2147 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:
"i) 'Vermittlungsdienste'
(Stand: 15.07.2026)
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