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Verordnung (EU) 2026/1743 des Rates vom 10. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf Unionsebene
(ABl. L 2026/1743 vom 27.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates 3 sind die Vorschriften für die Speicherung und den elektronischen Austausch bestimmter Informationen im Mehrwertsteuerbereich festgelegt, die zur Sicherstellung der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer insbesondere hinsichtlich innergemeinschaftlicher Umsätze sowie der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen. Sie enthält jedoch weder Vorschriften über den Zugang der mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 4 errichteten Europäischen Staatsanwaltschaft ( EUStA) zu diesen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung noch Vorschriften über den Zugang des mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission 5 eingerichteten Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung ( OLAF) zu diesen Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6.
(2) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 müssen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die nach anwendbarem nationalem Recht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten - einschließlich grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs - melden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 jener Verordnung ausüben könnte. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug betrifft definitionsgemäß immer mehrere Mitgliedstaaten, und der Informationsfluss von einzelnen Mitgliedstaaten zur EUStA ist in bestimmten Fällen möglicherweise nicht ausreichend, um einen zeitnahen und umfassenden Überblick über den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug auf Unionsebene zu gewährleisten. Damit die EUStA über Mehrwertsteuerbetrugsrisiken auf Unionsebene zeitnäher informiert wird und ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben kann, ist es daher notwendig, ausführlichere Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten der EUStA innerhalb des Netzes für den raschen Austausch, die Verarbeitung und die Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug zwischen den Mitgliedstaaten und für die Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen (Eurofisc), das mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingeführt wurde, die Ergebnisse der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse im Rahmen von Eurofisc in Form von Eurofisc-Analyseberichten über mutmaßliche grenzüberschreitende Betrugssysteme übermitteln sollten.
(3) Bei der Erstellung von Eurofisc-Analyseberichten sollte Eurofisc nur die Informationen aufnehmen, die unbedingt erforderlich sind, damit die EUStA ihre Zuständigkeit beurteilen kann. Zur Festlegung der Kriterien, auf deren Grundlage die Eurofisc-Analyseberichte erstellt werden sollten, und der Informationen, die in diese Berichte aufzunehmen sind, sowie zur Festlegung eines Standardformulars für deren Übermittlung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ausgeübt werden. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts sollte die Kommission Eurofisc konsultieren.
(4) Ferner kann die EUStA gemäß Artikel 24
(Stand: 03.08.2026)
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