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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1746 der Kommission vom 14. Juli 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5033)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1746 vom 16.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen diese Tiere gehalten werden.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1160 der Kommission 4 wurde nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen, die von diesem Mitgliedstaat zu ergreifen sind. Insbesondere müssen gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in Anhang I Teil A und Teil B des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen. Außerdem ist dort festgelegt, dass die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten angewandt werden müssen.

(4) Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1408 der Kommission 5 hat Bulgarien der Kommission einen Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in einem Ziegen- und Schafhaltungsbetrieb gemeldet. Dieser Ausbruch, der am 22. Juni gemeldet wurde, betrifft die Region Plovdiv.

(5) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Bulgarien gelisteten Gebiete sowie die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen angepasst werden, um den neuen Ausbrüchen Rechnung zu tragen. Dementsprechend müssen die Liste der Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses geändert werden.

(6) Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

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