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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1755 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1755 vom 21.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 ( Verordnung über künstliche Intelligenz) 1, insbesondere auf Artikel 92 Absatz 6 und Artikel 101 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Kommission befugt, Bewertungen von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck durchzuführen. Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Kommission befugt, unabhängige Sachverständige zu benennen, die in ihrem Namen Bewertungen durchführen. Nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Kommission befugt, für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die Gegenstand solcher Bewertungen sind, Zugang über Programmierschnittstellen (APIs) oder weitere geeignete technische Mittel und Instrumente, einschließlich Quellcode, anzufordern. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollte die Kommission verpflichtet werden, festzulegen, mit welchen technischen Mitteln und Komponenten und unter welchen Bedingungen der Anbieter eines solchen Modells einen solchen Zugang gewähren muss. Ferner sollten für Fälle, in denen die Kommission beschließt, unabhängige Sachverständige für die Durchführung von Bewertungen in ihrem Namen zu benennen, die Modalitäten für deren Einbeziehung festgelegt werden.

(2) Nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Kommission befugt, gegen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck Geldbußen für die in diesem Absatz aufgeführten Handlungen und Unterlassungen zu verhängen. Um die Rechtssicherheit zu stärken und Verfahrensgarantien für die Anbieter zu schaffen, ist es angezeigt, Bestimmungen betreffend die Eröffnung und den Abschluss von Verfahren im Hinblick auf die möglichen Annahme eines Beschlusses nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 festzulegen. Die Einleitung eines solchen Verfahrens sollte die Möglichkeit der Kommission unberührt lassen, vor der Einleitung Untersuchungen durchzuführen und die Anbieter zu Maßnahmen aufzufordern.

(3) Nach Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 muss die Kommission, bevor sie einen Beschluss nach Artikel 101 Absatz 1 der genannten Verordnung annimmt, dem Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck, dem sie eine vorläufige Beurteilung mitgeteilt hat, Gelegenheit geben, Stellung zu nehmen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Die betreffenden Anbieter sollten verpflichtet werden, innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist zu dieser Beurteilung in knapper Form schriftlich Stellung zu nehmen, um einerseits die Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens und andererseits die Möglichkeit zur Ausübung des Rechts auf Anhörung miteinander in Einklang zu bringen.

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(Stand: 24.07.2026)

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