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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1770 der Kommission vom 14. Juli 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausnahmen in Bezug auf die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1770 vom 22.10.2026)
| Ergänzende Informationen |
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG 1, insbesondere Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 enthält allgemeine Anforderungen an die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien, die in Produkte eingebaut sind, die in Verkehr gebracht werden, aber auch eine Liste von Ausnahmen für bestimmte Produkte, deren Gerätebatterien sich nur von unabhängigen Fachleuten und nicht von Endnutzern entfernen und austauschen lassen müssen.
(2) Um Rechtssicherheit zu schaffen, müssen bestimmte am Körper tragbare Geräte in den Anwendungsbereich der bereits für Feuchtraumgeräte gewährten Ausnahme aufgenommen werden. Am Körper tragbare Geräte sind tragbare elektronische Geräte, die am Körper getragen werden und häufig über Sensoren und Konnektivität zur Sammlung und Übermittlung von Daten verfügen. Ihre Verwendung hat seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2023/1542 erheblich zugenommen. Beispiele für am Körper tragbare Geräte sind Smartwatches, Fitness-Tracker, Datenbrillen oder andere elektronische Geräte, die in Kleidung und andere Accessoires integriert sind. Die Leitlinien in der Bekanntmachung C/2025/214 der Kommission 2 enthalten Orientierungshilfen dazu, was unter Feuchtraumgeräten zu verstehen ist.
(3) Die Miniaturisierung von am Körper tragbaren Geräten und der Gerätebatterien, mit denen sie betrieben werden, kann zu Situationen führen, in denen die Batterie so fest im Gehäuse verankert ist, dass ihre Entfernung ein nicht zu vernachlässigendes Risiko der Beschädigung oder des Durchstechens der Batterie bergen kann. Wenn die Art des Produkts seine Neugestaltung behindert (anatomische oder ergonomische Erwägungen), ist es gerechtfertigt, dass solche kleinen Batterien nur von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden können.
(4) In der Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist festgelegt, dass elektrisches Spielzeug mit Batterien, bei denen es sich um kleine Teile handelt, ab 1. August 2030 so gestaltet werden muss, dass sichergestellt ist, dass die Batterie ohne den Einsatz eines Werkzeugs nicht zugänglich ist, und dass, wenn die Größe oder Art des Spielzeugs dies erfordert, eine wiederaufladbare Batterie stattdessen so gestaltet werden kann, dass sie unzugänglich ist und nur von unabhängigen Fachleuten entfernt oder ausgetauscht werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte sichergestellt werden, dass eine befristete Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 gewährt wird.
(5) Bei drahtlosen Temperaturfühlern, die speziell für den Lebensmittelkontakt ausgelegt sind, wird davon ausgegangen, dass die Entfernbarkeit der Gerätebatterien durch den Endnutzer im Normalbetrieb ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Endnutzer darstellen würde, falls die Dichtung der Sonde beschädigt würde und aus der Batterie austretende Chemikalien Lebensmittel kontaminieren würden.
(6) Produkte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallen, sind speziell für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ausgelegt. Die Entfernbarkeit einer in solchen Produkten enthaltenen Gerätebatterie durch die Endnutzer könnte zu einem Verstoß gegen die in der genannten Richtlinie festgelegten Sicherheitsanforderungen für die Nutzer führen.
(7) Am Körper getragene Verabreichungssysteme (On-body delivery systems, OBDS) zur subkutanen Verabreichung von Medikation enthalten kleine Gerätebatterien. Die Entfernbarkeit solcher Batterien durch den Endnutzer könnte zu einem unsachgemäßen Funktionieren des Geräts und zu einer falschen Verabreichung von Medikation führen, was ein Sicherheitsrisiko für den Nutzer sein könnte.
(Stand: 23.10.2026)
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