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Regelwerk, EU 2026, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1775 des Rates vom 10. Juli 2026 zur Ermächtigung Kroatiens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf Gasöl und unverbleites Benzin, die als Kraftstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden

(ABl. L 2026/1775 vom 20.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Wochen vor der Annahme dieses Beschlusses waren in der gesamten Union starke, anhaltende Anstiege der Groß und Einzelhandelspreise für Energieerzeugnisse zu beobachten; Auslöser hierfür waren die geopolitischen Entwicklungen im Nahen Osten, die sich weltweit auf die Lieferketten für Erdöl und Erdölerzeugnisse auswirkten. Diese Entwicklungen hatten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Privathaushalte, insbesondere schutzbedürftige Verbraucherinnen und Verbraucher, sowie auf Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, und stellen somit eine ernsthafte Gefahr für den sozialen Zusammenhalt, die wirtschaftliche Stabilität und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes dar.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 2026 erkannte der Europäische Rat den außergewöhnlichen Charakter der Lage auf dem Energiemarkt und deren makroökonomische Auswirkungen an. Er ersuchte die Europäische Kommission, eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um befristete und gezielte nationale Maßnahmen zu konzipieren, um die erheblichen Auswirkungen von Brennstoffen und den damit verbundenen Kostenkomponenten auf die Stromerzeugungskosten abzumildern; zugleich betonte er, dass eine koordinierte Reaktion erforderlich ist, da sich der Konflikt im Nahen Osten unmittelbar auf die Energiepreise für die europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen auswirkt.

(3) Die mit der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Verbrauchsteuern fließen in den Endpreis der in der Union gelieferten Energieerzeugnisse ein. Eine Senkung der Verbrauchsteuern unter die in der genannten Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge kann einen Teil des derzeitigen Anstiegs der Energiekosten in den Mitgliedstaaten abmildern.

(4) Die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Flexibilitätsregelungen ermöglichen es den Mitgliedstaaten, die Steuerlast für bestimmte Energieerzeugnisse innerhalb festgelegter Grenzen zielgerichtet und vorübergehend zu senken. Angesichts des Ausnahmecharakters und der Dringlichkeit der aktuellen Situation ist es erforderlich, spezifische, zeitlich begrenzte Flexibilitätsregelungen vorzusehen, die ausdrücklich darauf abzielen, die Auswirkungen des Energiepreisschocks abzumildern.

(5) Vorübergehende Steuerermäßigungen für bestimmte Energieerzeugnisse, die eine direkte Senkung der Endverbraucherpreise bewirken, können Privathaushalte und Unternehmen rasch entlasten. In der aktuellen Situation könnten solche außerordentlichen Ermäßigungen ein geeignetes und notwendiges Instrument darstellen, um der durch den Energiepreisschock verursachten beträchtlichen Störung der Wirtschaft entgegenzuwirken.

(6) Mit Schreiben vom 2. April 2026 beantragten die kroatischen Behörden gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG die Ermächtigung, auf als Kraftstoff verwendetes Gasöl und als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden. Diese ermäßigten Steuersätze würden um 0,2195 EUR je Liter unverbleites Benzin bzw. um 0,225 EUR je Liter Gasöl unter den in Artikel 7 der genannten Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträgen für Kraftstoffe liegen. Die Ermächtigung wurde für einen Zeitraum von sechs Monaten beantragt.

(7) Nach Angaben der kroatischen Behörden zielt die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes darauf ab, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der hohen Einzelhandelspreise für Benzin und Gasöl abzufedern, die sich aus der geopolitischen Lage ergeben und sowohl Privathaushalte als auch Unternehmen unmittelbar betreffen.

(8) Die Kommission hat die beantragte Ermächtigung geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen dürfte. Angesichts ihrer kurzen Laufzeit und der außergewöhnlichen Umstände - d. h. der geopolitischen Lage in Verbindung mit einem außergewöhnlich hohen Marktpreis für Öl - wurde die beantragte Ausnahmeregelung als angemessen und verhältnismäßig erachtet, da ein Gleichgewicht zwischen den in Artikel 19

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(Stand: 23.07.2026)

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