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Regelwerk, EU 2026, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1776 des Rates vom 10. Juli 2026 zur Ermächtigung Belgiens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz in Häfen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(ABl. L 2026/1776 vom 21.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 ersuchte Belgien um die Ermächtigung, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden "landseitige Elektrizität") gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt.

(2) Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebt Belgien die Förderung der Nutzung landseitiger Elektrizität an. Die Nutzung solcher Elektrizität wird als weniger umweltschädliche Art der Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz im Hafen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord dieser Schiffe.

(3) Indem durch die Nutzung landseitiger Elektrizität die bei der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen am Liegeplatz im Hafen entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten bei. Angesichts der CO2-Intensität der Stromerzeugung in Belgien ist zudem zu erwarten, dass durch die Nutzung landseitiger Elektrizität anstelle von Strom, der durch die Verbrennung von Bunkeröl erzeugt wird, die CO2-Emissionen, die Emissionen sonstiger Luftschadstoffe sowie die Lärmbelastung verringert werden. Daher dürfte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(4) Die Ermächtigung Belgiens zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung solcher Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der entsprechenden Technologie dürfte die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes während seines Anwendungszeitraums kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(5) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie gewährte Ermächtigung zeitlich befristet sein. Damit gewährleistet ist, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die Ermächtigung für den beantragten Zeitraum von sechs Jahren zu erteilen. Allerdings sollte diese Ermächtigung ab dem Tag nicht mehr gelten, ab dem allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität gelten, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sofern diese Bestimmungen während der Geltungsdauer der Ermächtigung anwendbar werden.

(6) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Belgien wird ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2032.

Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage von Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein geändertes allgemeines System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom einführen, mit dem die in Artikel 1 dieses Beschlusses erteilte Genehmigung nicht vereinbar wäre, so endet die Geltung dieses Beschlusses an dem Tag, an dem dieses geänderte System anwendbar wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

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(Stand: 23.07.2026)

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