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Beschluss (GASP) 2026/1804 des Rates vom 16. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2026/1804 vom 16.07.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.
(2) Die Union unterstützt nach wie vor unerschütterlich die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.
(3) In ihrer am 24. Februar 2025 verabschiedeten Resolution ES-11/7 wies die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf das Erfordernis hin, ihre einschlägigen Resolutionen, die als Reaktion auf die Aggression gegen die Ukraine verabschiedet wurden, vollständig umzusetzen, insbesondere ihre Forderung, dass die Russische Föderation alle ihre Streitkräfte unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen abzieht, sowie ihre Forderung nach einer sofortigen Einstellung der Feindseligkeiten der Russischen Föderation gegen die Ukraine, insbesondere der Angriffe gegen Zivilpersonen und zivile Objekte.
(4) Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, einschließlich insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.
(5) Es ist angezeigt, den Geltungsbeginn des Mechanismus zur Änderung der Preisobergrenze für Rohöl zu verschieben. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates 2 wurde ein Verfahren eingeführt, um diese Preisobergrenze anhand des durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl anzupassen. Diese Verschiebung soll dem Rat mehr Zeit geben, um etwaige Änderungen, die angesichts von Marktentwicklungen erforderlich sein könnten, zu prüfen und anzunehmen, und so einen geordneten und wohlüberlegten Entscheidungsprozess gewährleisten.
(6) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.
(7) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In Artikel 4p des Beschlusses 2014/512/GASP wird folgender Absatz angefügt:
"(13) Die Anwendung des Verfahrens zur Änderung der Preisobergrenze gemäß Absatz 12 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis und der Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, wird verschoben, sodass die Veröffentlichung der Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis durch die Kommission, die sich auf den Zeitraum von 22 Wochen vom 15. Januar bis zum 17. Juni 2026 bezieht, am 23. Juli 2026 erfolgt und die Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab dem 15. August 2026 gilt. Die derzeitige Preisobergrenze gilt weiterhin bis zum Geltungsbeginn der neuen Preisobergrenze."
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2026.
2) Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2025/1495, 19.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1495/oj).
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ENDE |
(Stand: 20.07.2026)
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