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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/1825 der Kommission vom 29. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte an 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD), 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidylfettsäureestern in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1825 vom 30.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.

(2) Am 3. März 2016 nahm das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (im Folgenden "CONTAM-Gremium") bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine wissenschaftliche Stellungnahme bezüglich der Risiken für die menschliche Gesundheit durch das Vorkommen von 3- und 2-Monochlorpropandiol (MCPD) und deren Fettsäureestern sowie von Glycidylfettsäureestern in Lebensmitteln 3 an. Am 21. November 2017 nahm das CONTAM-Gremium eine wissenschaftliche Stellungnahme zu einer Aktualisierung seiner Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit durch das Vorkommen von 3-Monochlorpropandiol (im Folgenden "3-MCPD") und seinen Fettsäureestern in Lebensmitteln 4 an. Das CONTAM-Gremium befand, dass das Vorkommen von Glycidylestern in Lebensmitteln gesundheitlich bedenklich ist und dass das Vorkommen von 3-MCPD und seinen Fettsäureestern bei bestimmten Expositionsszenarien und Bevölkerungsgruppen gesundheitlich bedenklich sind.

(3) In der Verordnung (EU) 2023/915 wurden Höchstgehalte für Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol, sowie für die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in Bezug auf pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen festgelegt. In Anbetracht der Gesundheitsgefahren für Säuglinge und Kleinkinder wurden in der genannten Verordnung auch spezifische Höchstgehalte für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie für Kleinkindnahrung festgelegt.

(4) Ein spezifischer niedrigerer Gehalt wurde für pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen festgelegt, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2023/915 wurden keine Höchstgehalte für Glycidylfettsäureester und für die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern für Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder festgelegt, da Daten zum Vorkommen fehlten.

(5) Mittlerweile sind Daten zum Vorkommen von Glycidylfettsäureestern und der Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern in Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder verfügbar. Es ist daher angezeigt, auf der Grundlage dieser Daten Höchstgehalte für diese Lebensmittel festzulegen. Des Weiteren sollten die Höchstgehalte für pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, gesenkt werden, damit die Übereinstimmung mit den Höchstgehalten für Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder unter Berücksichtigung ihres üblichen Pflanzenölgehalts gewährleistet ist.

(6) In zusammengesetzten Lebensmitteln, die pflanzliche Öle enthalten, wurden hohe Gehalte an Glycidylfettsäureestern und der Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern festgestellt, und es erwies sich als schwierig, die Einhaltung von Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission zu bewerten. Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, müssen zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung der Höchstgehalte für Glycidylfettsäureester und für die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern in pflanzliche Öle enthaltenden zusammengesetzten Lebensmitteln erlassen werden. Es gibt Belege für eine zusätzliche Kontamination von paniertem Fisch und Fleisch durch 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureester infolge des Bratens, aber die Faktoren für eine derartige Bildung sind gegenwärtig unbestimmt. Da diese Faktoren bestimmt werden müssen, um bewährte Verfahren zur Begrenzung dieser Kontamination anwenden und für 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureester in Bezug auf diese Lebensmittel geeignete Höchstgehalte festlegen zu können, die so niedrig sind, wie vernünftigerweise erzielbar, sollten für diese Lebensmittel keine Höchstgehalte festgelegt werden, solange diese Bestimmung aussteht, mit der nicht vor 2027 zu rechnen ist.

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