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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1826 der Kommission vom 28. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Aclonifen, Amisulbrom, Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600, Beflubutamid, Clomazon, Cyantraniliprol, Cyprodinil, Daminozid, Dichlorprop-P, Dimethachlor, Fludioxonil, Formetanat, Fosetyl, Isofetamid, Metalaxyl, Metazachlor, Penconazol, Phenmedipham, Pirimicarb, Pyraclostrobin und S-Abscisinsäure

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1826 vom 29.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf f Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wirkstoffe Aclonifen, Amisulbrom, Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600, Beflubutamid, Clomazon, Cyantraniliprol, Cyprodinil, Daminozid, Dichlorprop-P, Dimethachlor, Fludioxonil, Formetanat, Fosetyl, Isofetamid, Metalaxyl, Metazachlor, Penconazol, Phenmedipham, Pirimicarb, Pyraclostrobin und S-Abscisinsäure wurden für einen begrenzten Zeitraum als Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt, und die Anträge auf Erneuerung ihrer Genehmigungen werden derzeit gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bewertet.

(2) Mit der Richtlinie 2004/30/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Pyraclostrobin bis zum 31. Mai 2014 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgenommen. Die Genehmigung von Pyraclostrobin wurde zehnmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1489 5 der Kommission bis zum 15. September 2026.

(3) Mit der Richtlinie 2004/58/EG der Kommission 6 wurde der Wirkstoff Phenmedipham bis zum 28. Februar 2015 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Phenmedipham wurde neunmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/99 der Kommission 7 bis zum 30. September 2026.

(4) Mit der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission 8 wurde der Wirkstoff Daminozid bis zum 28. Februar 2016 als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Daminozid wurde neunmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1489 bis zum 15. September 2026.

(5) Mit der Richtlinie 2006/39/EG der Kommission 9 wurde der Wirkstoff Pirimicarb bis zum 31. Januar 2017 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Pirimicarb wurde neunmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/99 bis zum 31. Oktober 2026.

(6) Mit der Richtlinie 2006/64/EG der Kommission 10 wurden die Wirkstoffe Cyprodinil und Fosetyl bis zum 30. April 2017 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigungen von Cyprodinil und Fosetyl wurden achtmal verlängert, zuletzt beide mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/99 bis zum 31. Oktober 2026.

(7) Mit der Richtlinie 2006/74/EG der Kommission 11 wurde der Wirkstoff Dichlorprop-P bis zum 31. Mai 2017 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A

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