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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2026/1845 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 2026/1845 vom 23.07.2026)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) In ihrer am 24. Februar 2025 verabschiedeten Resolution ES-11/7 wies die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf das Erfordernis hin, ihre einschlägigen Resolutionen, die als Reaktion auf die Aggression gegen die Ukraine verabschiedet wurden, vollständig durchzuführen, insbesondere ihre Forderung, dass die Russische Föderation alle ihre Streitkräfte unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen abzieht, sowie ihre Forderung nach einer sofortigen Einstellung der Feindseligkeiten der Russischen Föderation gegen die Ukraine, insbesondere der Angriffe gegen Zivilpersonen und zivile Objekte.

(3) Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Angesichts der anhaltenden und verschärften Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, und insbesondere der jüngsten gezielt gegen die zivile Infrastruktur - einschließlich Energie, Wasser und Gesundheitseinrichtungen - gerichteten brutalen Militärkampagne, die großes Leid in der Zivilbevölkerung verursacht hat und die die Resilienz der Ukraine aushöhlen soll, hält es der Rat für erforderlich, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(5) Der Rat ist insbesondere der Ansicht, dass 48 Personen und 168 Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 145/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(6) Es ist angezeigt, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, einzuführen. Die Ausnahme soll es den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder einem Versicherungsanbieter ermöglichen, aufgrund eines Risikos, für das sie haften, Zahlungen zu leisten.

(7) Es ist ferner angezeigt, zusätzliche Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, einzuführen. Diese Ausnahmen sind eng darauf begrenzt, es Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu ermöglichen, eine bestimmte bereits bestehende vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die sich aus einer Vereinbarung ergibt, die 2015 vor der Verhängung geltender restriktiver Maßnahmen geschlossen wurde. Diese Ausnahmen untergraben nicht die allgemeinen Ziele des Beschlusses 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 und sind ausschließlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, unbeabsichtigten nachteiligen Auswirkungen für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union entgegenzuwirken.

(8) Es ist angemessen, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, benannten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, einzuführen, um den weiteren Betrieb der erforderlichen Eisenbahntransporte zwischen Russland und der Union, durch die Union sowie innerhalb Russlands zu ermöglichen. Die Einführung diese Ausnahme berührt nicht die Einzelfallprüfung der Kontrolle benannter Personen über nichtbenannte Organisationen.

(9) Es ist auch angemessen, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Einrichtungen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, einzuführen, um den weiteren Betrieb des Projekts Paks II zu ermöglichen und um eine Untergrabung der nuklearen Sicherheit zu vermeiden.

(10) Die Rechtsvorschriften und die Gerichtspraxis in Russland ermöglichen es Personen, Klage vor bestimmten russischen Gerichten einzureichen, die sich dann für Streitigkeiten zuständig erklären und Urteile gegen Unternehmen der Union in Bezug auf Verträge oder Transaktionen erlassen, die von restriktiven Maßnahmen der Union berührt werden. Entsprechende Belege deuten darauf hin, dass russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine dieser russischen Personen, Organisation oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln oder im Eigentum oder unter der Kontrolle solcher Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, versuchen oder versuchen könnten, im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss 2014/145

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